Aktenzeichen 1 BvR 2647/20
§ 92 BVerfGG
EpiBevSchG 3
§ 28a Abs 1 Nr 13 IfSG
§ 28a Abs 1 Nr 14 IfSG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.