IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 28a Abs 1 Nr 13, Nr 14 IfSG (Möglichkeit der Beschränkung oder Schließung von gastronomischen Betrieben, bzw Gewerben sowie Handelsbetrieben) mangels hinreichender Begründung unzulässig

Aktenzeichen  1 BvR 2647/20

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
EpiBevSchG 3
§ 28a Abs 1 Nr 13 IfSG
§ 28a Abs 1 Nr 14 IfSG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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