IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde kann nicht als „Popularklage“ erhoben werden – Zulässigkeit setzt eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers voraus – hier: Beschwerde gegen Verletzung staatlicher Schutzpflichten durch „weitgehende Untätigkeit“ bzgl Bewohnern von Pflegeheimen

Aktenzeichen  1 BvR 131/14

Datum:
8.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140408.1bvr013114
Normen:
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 ; 43, 142 ). Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine „Popularklage“ des Bürgers (vgl. BVerfGE 49, 1 ; 64, 301 ). Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 79, 1 ; 102, 197 ; 123, 267 ). Hierzu trägt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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