IT- und Medienrecht

Nochmalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland

Aktenzeichen  2 BvR 2506/09

Datum:
17.9.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Normen:
Art 16a Abs 2 S 1 GG
Art 16a Abs 2 S 3 GG
Art 19 Abs 4 S 1 GG
§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Art 19 Abs 2 S 4 EGV 343/2003
Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 343/2003
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend VG Leipzig, 5. Oktober 2009, Az: A 6 L 344/09, Beschlussvorgehend BVerfG, 9. Oktober 2009, Az: 2 BvQ 72/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 26. März 2010, Az: 2 BvR 2506/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 – 2 BvQ 72/09 – wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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