IT- und Medienrecht

Nürnberger U-Bahnen warnen ausreichend deutlich durch optischen und akustische Signale vor dem Schließen der Türen

Aktenzeichen  239 C 7131/16

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147287
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Werden vor dem Schließen von Türen einer U-Bahn optische und akustische Warnsignale gegeben, reicht dies aus, um Fahrgäste davon abzuhalten, in die U-Bahn einzusteigen. Mit diesen Signalen genügt der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Versucht ein Fahrgast noch in die U-Bahn zu gelangen, obwohl bereits die optischen und akustischen Warnsignale vor dem Schließen der Türen aktiviert sind, und wird er dann in die Türe eingeklemmt, ist dieser Unfall dem Betreiber objektiv nicht zurechenbar und beruht allein auf dem Eigenverschulden des Fahrgastes. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, da der Beklagten eine etwaige Verletzung des Klägers, die streitig ist, aber dahinstehen kann, nicht zurechenbar ist.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Gericht bezieht sich dabei insbesondere auf die Videoaufzeichnung, die den Vortrag der Beklagten ganz eindeutig bestätigt.
Auf dieser Videoaufzeichnung ist zu sehen, dass längere Zeit Fahrgäste ein- und aussteigen, dass letztlich am U-Bahn-Zug Lichter blinken und dass eine Frau eilig in den Zug rennt. Ein Mann folgt ihr ebenfalls eilig, er wird jedoch eingeklemmt. Er bleibt jedoch nur kurz in der „Klemme“ und gelangt unmittelbar anschließend ins Wageninnere.
Dieser Mann ist unstreitig der Kläger.
Ein Ton ist zwar nicht zu hören, dass Gericht glaubt der Beklagten aber, dass es neben dem optischen Warnsignal, das eindeutig auf der Videoaufzeichnung zu erkennen ist, auch das akustische Warnsignal gab.
Der unterzeichnende Richter ist selbst unzählige Male mit der U-Bahn in Nürnberg gefahren und weiß aus eigener Erfahrung, dass vor jedem Schließvorgang die von der Beklagten beschriebenen optischen und akustischen Warnsignale gegeben werden.
Im übrigen zeigt die Eile der Frau und des ihr folgenden Mannes, dass beiden sicherlich bewusst war, dass die Türe gleich schließt. Beide haben offensichtlich die Warnsignale erkannt und wollten gleichwohl noch in diese U-Bahn gelangen. Insbesondere der Kläger hätte angesichts der Signale unproblematisch zurückbleiben können, er war noch ein gewisses Stück vor der Türe.
Das Gericht glaubt der Beklagten auch, dass die Türen den Sicherheitsvorschriften entsprechen und dass der „Einklemmschutz“ funktioniert hat. Der Kläger blieb nicht eingeklemmt zwischen den Türen hängen, sondern gelangte unmittelbar danach in das Wageninnere.
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann nicht erkannt werden. Der bedauerliche Unfall ist der Beklagten objektiv nicht zurechenbar und beruht allein auf dem Eigenverschulden des Klägers, der auf „Biegen und Brechen“ unbedingt noch in diese U-Bahn gelangen wollte.
Der Beklagten ist nichts vorzuwerfen, die Tatsache, dass optische und akustische Warnsignale gegeben werden, reicht aus, um Fahrgäste davon abzuhalten, in die U-Bahn einzusteigen. Die Beklagte kann und darf sich auch darauf verlassen, dass die Fahrgäste die Signale beachten.
Andernfalls wäre ein sinnvoller und reibungsloser Ablauf des öffentlichen Personennahverkehrs überhaupt nicht möglich.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen