Aktenzeichen RO 3 K 17.02217
RBStV § 5 Abs. 2
Leitsatz
Für eine Leistungsklage auf Rückerstattung bereits bezahlter Rundfunkbeiträge für Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers der Kraftfahrzeuge genutzt werden, ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Leistungsklage die Rückzahlung bereits bezahlter Rundfunkbeiträge für Kraftfahrzeuge, für die sie eine ausschließliche Nutzung durch Beförderungen von Menschen mit Behinderung im sogenannten Freistellungsverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchst. d, g und i der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung – FrStllgV) geltend macht.
Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg ist für diese Streitigkeit jedoch nicht gegeben.
Eine solche ergibt sich vorliegend schon deshalb insbesondere nicht aus § 52 Nr. 1 VwGO, da es sich nicht um eine Streitigkeit handelt, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht bezieht. Ob diese Zuständigkeitsregelung im Rundfunkbeitragsrecht überhaupt einschlägig ist, ist zumindest fraglich (vgl. zum Streitstand VG Frankfurt (Oder), B.v. 4.1.2017 – 3 K 1245/15 – juris m.w.N. und Berstermann in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2017, § 52 Rn 7 a.E.). Dieser Streit kann im gegenständlichen Verfahren aber dahinstehen, da es der Klägerseite allein um die Rückerstattung von bereits bezahlten Rundfunkbeiträgen für Kraftfahrzeuge geht, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers der Kraftfahrzeuge genutzt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Der Klägerseite geht es damit nicht um eine Beitragspflicht für die Betriebsstätte selbst, sodass es sich von vornherein nicht um eine Streitigkeit mit Bezug zu unbeweglichem Vermögen handelt. Nachdem die Beitragspflicht des Inhabers von Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten“ besteht, fehlt es auch insoweit an einem hinreichendem Ortsbezug zu der im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg gelegenen Betriebsstätte der Klägerin. Da andererseits die Nutzung der Kraftfahrzeuge nicht von vornherein auf den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg begrenzt ist, fehlt es hinsichtlich dieser auch insoweit von vornherein an einem hinreichenden Ortsbezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg hat, genügt im Rahmen des § 52 Nr. 1 VwGO vorliegend jedenfalls nicht.
Auf den Sitz der Klägerin käme es zwar gegebenenfalls im Rahmen der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 3 VwGO an. Für deren Anwendbarkeit müsste es sich aber um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handeln. Im gegenständlichen Verfahren hat die Klägerin aber eine auf Rückerstattung bereits bezahlter Rundfunkbeiträge gerichtete Leistungsklage erhoben.
Für Leistungsklagen ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO jedoch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Da der Beklagte seinen Sitz in München hat, ist für das streitgegenständliche Verfahren das Verwaltungsgericht München (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO) und nicht das Verwaltungsgericht Regensburg örtlich zuständig.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat sich daher nach Anhörung der Beteiligten, die zusammen mit der Erstzustellung der Klage bzw. im Rahmen der der Klägerseite erteilten Eingangsbestätigung jeweils mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 erfolgt ist, für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).