IT- und Medienrecht

Patentnichtigkeitsverfahren: Akteneinsichtsrecht für Dritte im Berufungsverfahren

Aktenzeichen  X ZR 38/14

Datum:
18.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 31 PatG
§ 99 Abs 3 PatG
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BPatG München, 12. November 2013, Az: 3 Ni 10/12 (EP), Urteil

Tenor

Den Patentanwälten T.             & Partner … in Bielefeld wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 gewährt.

Gründe

1
I. Die Patentanwälte T.               & Partner haben um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
2
II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
3
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
4
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
Meier-Beck                                  Grabinski                                    Hoffmann
                          Deichfuß                                  Kober-Dehm

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