Aktenzeichen M 26 K 16.2293
BV BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 101, Art. 112 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1
Leitsatz
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (Anschluss an BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte trotz der Abwesenheit des Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 entschieden werden. Denn er ist ausweislich der Feststellung in der Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2017 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden (s. § 102 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die nach sachdienlicher Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 VwGO) nunmehr gegen die Bescheide des Beklagten vom 2. Januar 2015, 1. Juni 2015, 1. Februar 2016 und 2. Mai 2016 gerichtete Klage ist zum Teil bereits unzulässig. Die Bescheide vom 2. Januar 2015 und 1. Februar 2016 sind nämlich schon bestandskräftig. Es ist nicht ersichtlich, dass gegen sie rechtzeitig und wirksam innerhalb der mit der Bekanntgabe eingeleiteten Rechtsmittelfrist von einem Monat ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO analog). Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail entspricht nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit (s. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zulässig ist dagegen die Klage gegen die rechtzeitig mit Widersprüchen angegriffenen Bescheide vom 1. Juni 2015 und 2. Mai 2016. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden worden (s. § 75 VwGO).
2. Jedenfalls ist die Anfechtungsklage aber unbegründet. Sämtliche Bescheide des Beklagten, mit denen dieser rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festsetzte, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach Beitragsschuldner. Darauf, ob er die öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote seinerzeit nutzte, kommt es nicht an.
2.2. Ein Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag, der beim Beklagten so rechtzeitig gestellt worden wäre, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Bedeutung erlangen könnte, ist vom Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (s. § 4 Abs. 4 RBStV).
Abgesehen davon hätte der Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume auch keinen Anspruch auf Befreiung, weil er nach seinem Vortrag keine Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV bezogen hat (oder bezieht) und dementsprechend auch keine Nachweise nach § 4 Abs. 7 RBStV vorlegen kann. Auch ein Anspruch wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV würde ausscheiden. Die in § 4 Abs. 1 und 6 RBStV vom Normgeber – bewusst – so ausgestaltete Systematik verknüpft geschriebene (Abs. 1) wie ungeschriebene (Abs. 6 Satz 1) Befreiungstatbestände grundsätzlich mit dem Erfordernis einer zuvor durchgeführten Prüfung und Bescheinigung der Bedürftigkeit von der für die Bewilligung der Sozialleistung zuständigen Behörde. So setzt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV in einem gesetzlich geregelten Härtefall wegen finanzieller Bedürftigkeit voraus, dass von der für die Bewilligung der Sozialleistung zuständigen Behörde ein Bescheid erlassen worden ist, nach dem eine zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führende Sozialleistung nach Abs. 1 mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Aus der genannten Vorschrift und § 4 Abs. 1 sowie Abs. 7 RBStV ist abzuleiten, dass Befreiungstatbestände wegen Bedürftigkeit auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle beschränkt werden sollen und Personen mit geringem Einkommen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten, nicht dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind. Eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslage, die durch Anwendung der Härtefallregelung ihren Ausgleich finden soll, liegt nicht vor. Dass auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei der Geltendmachung eines Härtefalls bescheidsgebunden ist, wenn Bedürftigkeit geltend gemacht wird, ist in der Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs längst geklärt (s. BayVGH, B. v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris; s. auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 9.1.2014 – OVG 11 N 23.13 – juris; BVerwG, U. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 – juris).
Vorliegend ist es das Recht des Klägers und seine Entscheidung, auf ihm (mutmaßlich) zustehende Sozialleistungen zu verzichten. Begehrt er dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag – welche letztlich ebenfalls eine Sonderform einer Sozialleistung darstellt – so unterliegt er den insoweit gesetzlich geregelten Bewilligungsvoraussetzungen. Erfüllt er diese nicht, kann er auch keine Befreiung beanspruchen.
2.3. Auch die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden hat, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist (E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris).
Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Diese Sicht wird im Übrigen auch durch die jetzt vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris, U. v. 15.6.2016 – 6 C 35/15 – juris) bestätigt. Anzumerken ist noch, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVGH, seit U. v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv und hielten sich in Anbetracht der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibe auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt sei. Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht, habe der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen (s. BayVGH, U. v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 29).
Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung.
2.4. Die Festsetzung durch Bescheide durfte erfolgen, weil der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils 8,00 EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung – und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 727,46 festgesetzt (§ 52 Abs. 3Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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