Aktenzeichen 7 ZB 17.59
RBStV § 2
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
1 Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Anschluss an BVerwG BeckRS 2016, 45859; BVerwG BeckRS 2016, 46808). (redaktioneller Leitsatz)
2 Nachdem sich die vorliegende Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 3 K 16.843 2016-11-17 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 58,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, sie nutze das Rundfunkangebot nicht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. Dezember 2015 (Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Januar bis März 2015) und des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. November abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Es verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie den Rundfunkbeitrag für eine Leistung zahlen solle, die sie nicht in Anspruch nehme. Auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23. Januar 2017 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Ebenso ist geklärt, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten von jedem Wohnungsinhaber erhoben werden darf und es nicht darauf ankommt, ob der Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch macht oder nicht. Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 33/15 – juris; BayVGH, U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614 – juris; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf.8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
Nachdem sich die vorliegende Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/15 – juris Rn. 142).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).