IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich

Aktenzeichen  M 26 K 15.1739

Datum:
1.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2, § 8, § 14 Abs. 9
VwGO 74 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Grundsätzlich bedarf es zur Wahrung der Schriftform auch bei Übermittlung der Klageschrift per Telefax einer handschriftlichen Unterschrift. Bei Übermittlung per Computerfax reicht es jedoch, dass eine eingescannte Unterschrift vorhanden oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann nicht mit der Feststellungsklage  gem. § 43 Abs. 1 VwGO überprüft werden. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid werden die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und die Rechtmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage inzident geprüft. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BeckRS 2014, 52739) bestehen gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder liegt ein Verstoß gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen vor. Der Rundfunkbeitrag ist als nichtsteuerliche Abgabe von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst. Dies wurde nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2016, 49588) bestätigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
1. Die Klage ist überwiegend schon unzulässig.
1.1 Die Klage ist in den Klageanträgen Nr. 1 und 7, soweit damit der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 und die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2015 und 2. Februar 2015 angefochten werden, bereits unzulässig, weil sie (formgerecht) erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 wurde laut Akten und eigenem Vortrag des Klägers diesem am … April 2015 zugestellt. Damit begann die Klagefrist am 3. April 2015 um 0 Uhr zu laufen, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – und § 187 Abs. 1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – und endete am 4. Mai 2015 um 24 Uhr, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
Der Kläger hatte zwar am … Mai 2015 bereits eine Klageschrift per (Computer-)Fax an das Gericht übersandt; mangels handschriftlicher oder eingescannter Unterschrift fehlt es diesem Schriftstück aber der notwendigen Schriftform gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundsätzlich bedarf es zur Wahrung der Schriftform auch bzw. gerade bei Übermittlung der Klageschrift per Telefax einer handschriftlichen Unterschrift. Dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vom 5. vom 05. April 2000 (Az. GmS-OGB 1/98, in juris) folgend reicht es aber – ausnahmsweise – bei Übermittlung per Faxmodem bzw. Computerfax, dass eine eingescannte Unterschrift vorhanden oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Beides fehlt auf dem Fax des Klägers vom … Mai 2015. Zwar könnte man zugunsten des Klägers wohl anhand des Hinweises im Faxkopf „FRITZ!fax via ISDN“ noch annehmen, dass es sich um ein Computerfax handelt. Allein aus der abschließenden Bemerkung, dass „die Klage zur Fristwahrung vorerst per Fax am …05.2015 zugestellt und parallel postalisch mit den Anhängen versendet wird“ lässt sich aber nicht zweifelsfrei und rechtssicher schließen, dass dem Kläger eine (wenigstens eingescannte) Unterschrift unmöglich war. Hier hätte es neben der Abschlussformel „Mit freundlichen Grüßen“ noch eines – wie vom Gemeinsamen Senat gefordert – eindeutigen Hinweises bedurft, dass eine Unterzeichnung wegen der Übertragungsform ausscheidet. So kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich noch um einen Entwurf oder schon das zu übersendende Schriftstück handelt.
Der Kläger hat folglich erst am …Mai 2015 formwirksam die Klage erhoben – und damit nach Ablauf der Klagefrist. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht erkennbar. Im Übrigen wäre seine Klage auch insoweit – die Zulässigkeit der Anträge unterstellt – unbegründet (s.u.).
1.2 Die Klage ist auch in ihren Klageanträgen Nr. 2 bis einschließlich 5 unzulässig, § 43 Abs. 1 und 2 VwGO.
Soweit der Kläger in seinen Anträgen Nr. 2 und 3 die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages begehrt, ist die Klage bereits unstatthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage werden die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und die Rechtmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage inzident bzw. als Vorfrage geprüft. Auch die Voraussetzungen der Beitragserhebung sind Gegenstand der Anfechtungsanträge, die insoweit wegen ihrer Gestaltungswirkung vorrangig sind. Ein darüber hinausgehendes, isoliertes (Feststellungs-)Interesse des Klägers ist nicht erkennbar (vgl. zum Ganzen Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 9 m. w. N.).
1.3 Die Klage ist in den Anträgen Nr. 1 und 7, soweit sie sich auf den Beitragsbescheid vom 1. August 2014 bezieht, als Untätigkeitsklage (mittlerweile) zulässig, weil insoweit bisher kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, § 75 Satz 1 und 2 VwGO.
Der Kläger hat als Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid vom 1. August 2014 zunächst (fakultativ) Widerspruch eingelegt, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO -. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte nach wie vor nicht entschieden; der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Widersprüche des Klägers vom 2. Februar 2015 und 26. Februar 2015. Die vom Kläger am … Mai 2015 erhobene Klage ist somit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig (geworden).
2. Soweit die Klage mit dem Anfechtungsantrag gegen den Beitragsbescheid vom 1. August 2014 (inkl. angefochtenem Säumniszuschlag) zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Der Bescheid vom 1. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger rechtmäßig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], hier maßgeblich zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) für 2013/2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
2.2 Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaats sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist (Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Die Norm verstoßt nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe hat den Charakter einer Vorzugslast; dem steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt ist (Rn. 68). Der Freistaat Bayern hat mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoßt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecken und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, sind in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und halten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (Az. 6 C 6.15 – juris) diese Linie bestätigt und den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ebenfalls als verfassungs- bzw. rechtmäßig eingestuft.
2.3 Auch Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben – mit der Folge des Anwendungsvorrangs des Europarechts – sind nicht gegeben. Vgl. dazu zunächst ebenfalls die Entscheidung des BayVerfGH vom 15. Mai 2014 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016, insbesondere zur Frage der Erfordernis eines Feststellungsverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV. Die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie) soll u. a. eine freie Empfangbarkeit von bestimmten Rundfunkprogrammen innerhalb Europas gewährleisten, vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 RL 89/552/EWG. Inwieweit diese freie Empfangbarkeit durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gefährdet sein soll, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen ein besonderes oder allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV). Auch die Fernabsatzrichtlinie – die primär für den Verbraucherschutz im zivilrechtlichen Kaufvertragsrecht konzipiert ist – führt zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit die Nichtverschlüsselung des ausgestrahlten Programms – mit dem Argument einer „adäquateren Finanzierung“ die konkrete Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtswidrig machen soll, kann der Kläger nicht überzeugend darlegen.
2.4 Auch die Ausführungen des Klägers zur „fehlenden politischen Neutralität bzw. fehlenden Staatsferne“ sowie zur „fehlenden demokratischen Legitimierung“ vermögen nicht zu überzeugen; zudem bleibt offen, welche konkrete rechtliche Konsequenz der Kläger daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Gleiches gilt für die vom Kläger monierte „zweckfremde Verwendung von Rundfunkleistungen“. Die Rundfunkanstalten in Deutschland genießen einerseits die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Anstalten unterliegen aber andererseits im Rahmen der Gewaltenteilung der staatlichen Gesetzgebung sowie einer parlamentarischen wie gerichtlichen Kontrolle. Und schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein – vorliegend nicht zu prüfender – etwaiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften die davon zu trennende Rundfunkbeitragspflicht des Klägers tangieren soll.
2.5 Damit ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 bis 3 RBStV zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verpflichtet. Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 RBStV sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2.6 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Der vom Kläger zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14 -, juris) führt zu keiner anderen Bewertung: Zum einen unterscheiden sich schon die den Verfahren zugrundeliegenden Bescheide: Anders als der Bescheid, über den das Landgericht zu befinden hatte, enthält der hier verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid beispielsweise die komplette Anschrift (wenn auch nicht die Rechtsform) des Beklagten im Briefkopf. Zum anderen hat mittlerweile der Bundesgerichtshof den o.g. Beschluss aufgehoben und inhaltlich der Rechtsauffassung des Landgerichts Tübingen widersprochen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 -, juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 455,52 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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