Aktenzeichen S 46 AS 2046/13
SGB X SGB X § 31, § 63
Leitsatz
1. Ein Jobcenter ist nicht berechtigt, einen Verwaltungsakt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen. Es hat nach § 203a SGB V lediglich eine Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse.
2. Das Fehlen eines Hinweises zum Bestehen einer Krankenversicherung in einem Bewilligungsbescheid nach SGB II kann nicht durch Widerspruch gerügt werden. Rechtsschutz ist gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.
Tenor
I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.