IT- und Medienrecht

Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  545 F 7054/18

Datum:
22.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32820
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 54 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ist eine einstweilige Anordnung, deren Abänderung gem. § 54 Abs. 1 FamFG begehrt wird, auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen, muss sich ein zulässiges Änderungsbegehren auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Ansonsten fehlt für eine neue Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine neue Tatsache, kann die nach Erlass der einstweiligen Anordnung erfolgte Änderung der Rechtsprechung darstellen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 31.10.2019 auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 24.09.2018 wird abgewiesen.

Gründe

1. Mit ihrem erneuten Abänderungsantrag macht die Antragstellerin Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 4.486 Euro monatlich ab Oktober 2019 geltend. Sie stellt dabei von der früher vorgenommenen Berechnung nach konkretem Bedarf auf eine Quotenberechnung um und meint, hierzu im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2017 (Az XII ZB 503/16) berechtigt zu sein.
Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 11.12.2019 Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt Antragsabweisung, Auf den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 20.11.2019 wird ebenfalls Bezug genommen.
2. Der Abänderungsantrag ist unzulässig.
Ist eine einstweilige Anordnung, deren Abänderung gem. § 54 Abs. 1 FamFG begehrt wird, – wie hier – auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen, muss sich ein zulässiges Änderungsbegehren auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Ansonsten fehlt für eine neue Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Interesse, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut über eine einstweilige Anordnung wiederholt zu befinden, ist nicht anzuerkennen. Neu in diesem Zusammenhang sind zwar auch Tatsachen, die erst nachträglich bekannt geworden sind und allein deshalb bei der Erstentscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. hierzu Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage, § 10, Rz, 428, m.w.N.). Auch kann eine Änderung der Rechtsprechung eine neue Tatsache darstellen und zur Abänderung berechtigen.
Der Antragstellerseite ist zwar darin zuzustimmen, dass der angeführte Beschluss vom 15.11.2017 eine Änderung der Rechtsprechung das Bundesgerichtshofs zum konkreten Bedarf beinhaltet.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Rechtsprechung ist für das gegenständliche Verfahren nicht neu, wie sich aus dem Zeitablauf ergibt:
Die Antragstellerin hatte ursprünglich mit Schreiben vom 17.08.2018 auf der Grundlage ihres konkreten Bedarfs einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 6.000 Euro geltend gemacht. Dies wurde im Termin vom 29.08.2018 von ihr auch beantragt und vom Gericht in seinem Beschluss vom 24.09.2018 so anerkannt und zugrunde gelegt. Zu dieser Zeit (und übrigens erst recht zur Zeit der erstmaligen Beantragung einer Abänderung durch die Antragstellerseite in diesem Jahr) war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2017 bereits hinlänglich bekannt und in den zugänglichen Fachzeitschriften seit Längerem veröffentlicht, Dennoch hat die Antragstellerin – was nach Verständnis des Gerichts nach wie vor möglich ist – ihren Unterhalt nach konkretem Bedarf berechnet. Hieran muss sie sich in diesem Verfahren festhalten lassen.
Auf die Frage, wie sich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf in Fällen darstellt, in denen das Familieneinkommen – wie vorliegend – über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, kommt es in diesem Verfahren somit nicht an.
Zu den zur teilweisen Verwirkung führenden Umständen und zu den für seine Abwägungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten hat das Gericht im Beschluss umfangreich ausgeführt. Weiteres ist hierzu nicht sagen.
Zur behaupteten Schuldunfähigkeit der Antragstellerin beim Vorfall vom 12.04.2016. Dieser Vorfall war bei Erlass der Entscheidung vom 24.09.2018 bereits hinlänglich bekannt. Ebenso der Vortrag der Antragsgegnerseite hierzu im Hauptsacheverfahren im Schriftsatz vom 07.02.2017. Es handelt sich dabei also nicht um neue Tatsachen. Zudem Hinreichende Anhaltspunkte, um mit der im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Schuldunfähigkeit der Antragstellerin am 12.04.2016 auszugehen, bestehen ohnedies nicht. Eine solche „Diagnose“ stellt auch nicht der Antragsgegner in seinem o.g. Schriftsatz (und kann es wohl auch nicht).

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