Aktenzeichen M 10 K 16.807
BGB BGB § 823
VwGO VwGO § 40 Abs. 2
Leitsatz
Für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Berichterstattung, die zu Umsatzeinbußen an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geführt haben soll, ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn der Anspruch sich gegen eine Rundfunkanstalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 Euro aufgrund behaupteter unrichtiger Berichterstattung des Beklagten geltend.
Der Kläger hat am 19. Februar 2016 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts München Klage gegen den … erhoben und beantragt:
Der Beklagte wird verpflichtet, mir aufgrund des mir in der Berichterstattung vom … und vom … Februar 2013 zugeschriebenen Zitats: „Der Polizei erklärte der Busunternehmer, er habe den Bus extra für den Schulverkehr gekauft, da ihm die neuen Reisebusse für den schulischen Linienverkehr zu schade seien“ Schadensersatz, den ich noch näher beziffern werde, zu leisten.
Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des ihm zugeschriebenen Zitats seien ihm erhebliche Umsatzeinbußen entstanden.
Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits angehört. Der Beklagte hat mit am 17. März 2016 eingegangenem Schreiben Stellung genommen, auf das Bezug genommen wird.
Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung auf 5000 Euro beziffert.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Berichterstattung, die beim Kläger zu Umsatzeinbußen und damit zu einem Schaden an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geführt haben soll, ist nach § 1 ZPO, §§ 12 und 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Bei der Geltendmachung einer derartigen Schadensersatzforderung gegen den Beklagten handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, auch wenn der Beklagte als Rundfunkanstalt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. BGHZ 66, 182: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtsverhältnisse des privaten, nicht des öffentlichen Rechts betroffen, wenn es wegen der Zulässigkeit einer Rundfunksendung oder Fernsehsendung um widerstreitende Interessen des Rundfunks oder Fernsehens auf der einen und der Privatsphäre des Bürgers auf der anderen Seite geht; m. w. N.)
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das nach § 23 Nr. 1 GVG zuständige Amtsgericht zu verweisen. Örtlich ist gemäß § 32 ZPO bei Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dies ist vorliegend München als der Sitz des Beklagten, an dem die Produktion und Sendung des Berichts erfolgte.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.