IT- und Medienrecht

Rückabwicklung eines Autokaufes wegen Beeinflussung der Schadstoffemision

Aktenzeichen  1 O 638/16

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 2, § 325, § 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 349, § 433, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, Nr. 3, § 440 S. 1 Alt. 3

 

Leitsatz

1. Eine Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, weil der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war nicht entbehrlich, da nicht jede arglistige Täuschung zwangsweise zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite führt (so BGH BeckRS 2008, 02391, Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Pflichtverletzung ist erheblich, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand nur bei 0,5% des Kaufpreises liegt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.211,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Caddy Trendline „Soccer“, Fahrzeug-ldent-Nr. …
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.03.2016 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2016 freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17% und die Beklagte 83%.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO.
II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Caddy gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Die Parteien haben im März 2014 einen Kaufvertrag über einen VW Caddy zum Kaufpreis von 20.050,05 € geschlossen. Wenn der Kläger einen höheren Kaufpreis, nämlich 23.140,89 € angibt, ist zu beachten, dass der Sachvortrag der Partei im Zusammenhang mit dem angebotenen Beweis (Anlage K2) zu sehen ist, aus dem sich eindeutig ein Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € ergibt. Die Klageforderung ist daher, soweit sie den Betrag von 20.050,05 € übersteigt, widersprüchlich und daher unschlüssig.
In Höhe von 20.050,05 € abzüglich des Ersatzes für die vom Kläger gezogenen Nutzungen ist die Klage aber schlüssig und begründet. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Gemäß §§ 433, 434, 437, 323 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen im hier streitgegenständlichen Fall vor.
2. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in. einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf . erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Denn für den Kläger als Käufer und Erklärungsempfänger war erkennbar, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß auf einer objektivierenden Grundlage beruhen und nicht den Abgaswerten im realen Fahrbetrieb entsprechen werden; Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 16 O 790/16).
Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstrittig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um mittelfristig keine Nachteile, wie Probleme bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerlichen Nachteile oder gar den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden. Wenn es dem Kläger also nicht freisteht; dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten und dessen Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden (LG Oldenburg, a. a. O.).
3. Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt, so dass es auf die Frage, ob eine Nacherfüllung überhaupt möglich und eine Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist, nicht ankommt. Eine Fristsetzung war auch nicht gem. § 440 S. 1 Var. 3 BGB entbehrlich, weil dem Kläger die ihm zustehende Nacherfüllung, soweit diese möglich ist, zuzumuten ist. Zwar hat die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht. Allerdings führt nicht jede arglistige Täuschung zwangsweise zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite (BGH NJW 2008, 1371 Rn. 18). Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer liegt vor, wenn dieser Vorsatz auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und dessen anderweitige Disposition bei Kenntnis des Mangels gehabt hat. Dabei ist ausreichend, wenn der . Verkäufer den Mangel nur für möglich hält. Damit lässt sich auch dann Arglist bejahen, wenn die Beklagte ihr Vorgehen für rechtmäßig erachtet hat. Die Beklagte nahm billigend in Kauf, dass der Käufer den Mangel übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte.
Dennoch kann nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust auf Klägerseite ausgegangen werden. Denn durch die Täuschung mag der Kläger Anlass haben, nicht mehr den Verkaufsargumenten der Beklagten hinsichtlich Verbrauch oder Schadstoffausstoß zu trauen; dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr an eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch die Beklagte glauben kann.
Der Beklagten zuzugeben ist, dass die Fristsetzung aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 11.12.2015 bis zum 05.01.2016 auch gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage und den Jahreswechsel als zu kurz und daher nicht angemessen anzusehen ist. Setzt der Käufer eine zu kurze Nacherfüllungsfrist, läuft allerdings automatisch eine objektiv angemessene Frist. Dafür, dass der Kläger bei der Fristsetzung unredlich verfahren ist, so dass die Fristsetzung als Ganzes unwirksam ist, hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den geringen Nacherfüllungsaufwand immer wieder betont hat, ist eine Nachfristsetzung von mehr als drei Wochen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Eine angemessene Frist ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.02.2016 bereits abgelaufen gewesen.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Fristsetzung ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Für eine längere Nacherfüllungsfrist zugunsten der Beklagten spricht, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist, so dass eine gewisse Koordination der Nacherfüllungsleistungen erforderlich ist. Zudem ist die Rückrufaktion von der behördlichen Mitwirkung des Kraftfahrt-Bundesamts abhängig. Doch wie auch schon von der VW AG vorgetragen, ist der Aufwand der Mangelbeseitigung im Einzelnen weder langwierig, noch teuer. Dann kann aber die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge nicht sehr ins Gewicht fallen, denn der Masse an betroffenen Fahrzeugen steht eine enorme Infrastruktur an Vertragshändlern, technischen Personal und Ressourcen auf Seiten der VW AG gegenüber. Damit scheint eine Nacherfüllungsfrist von über zwei Monaten angemessen.
4. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist.
Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Beweisbelastet hierfür ist die Beklagte als Rücktrittsgegnerin (Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 323 Rdnr. 254).
Eine erhebliche Pflichtverletzung ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Für die Beklagte spricht, unterstellt man ihr Vorbringen als richtig, dass der Mangelbeseitigungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis sehr gering ist. Nimmt man mit der Beklagten an, der Mangel sei behebbar und in weniger als einer Stunde zu Kosten unter 100 € zu beseitigen, läge der Mangelbeseitigungsaufwand bei gerade einmal 0,5% des Kaufpreises. Bei einem behebbaren Mangel geht die Rechtsprechung jedenfalls darin von einer Unerheblichkeit nicht mehr aus, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28,05.2014, Az. VIII ZR 94/13). Damit läge im vorliegenden Fall nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Trotzdem war über den Mangelbeseitigungsaufwand kein Beweis zu erheben, da es für die Beantwortung nach der Frage der Erheblichkeit nicht allein auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis ankommt, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist. Diese ergibt aber im Ergebnis, dass der Mangel erheblich ist.
Gegen die Beklagte spricht nämlich, dass diese den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Bei Arglist ist eine unerhebliche Pflichtverletzung i.d.R. aber zu. verneinen. Zudem ist nicht sicher, ob die geplanten technischen Maßnahmen den Mangel tatsächlich beseitigen und sich nicht anderweitig negativ auf Schadstoffausstoß, Leistung oder Fahrverhalten auswirken.
Es ist nicht nachzuvollziehen, wie durch einen solch geringen Aufwand der Mangel behoben werden soll und dabei keinerlei Nachteile bei Leistung, Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emission entstehen. Ware eine Mangelbeseitigung so einfach möglich, fragt sich, warum dann der Einsatz rechtswidriger Software anfangs vonnöten gewesen ist.
Unabsehbar für den Kläger ist ebenfalls, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels ein merkantiler Minderwert realisieren wird. Der „Abgasskandal“ ist Gegenstand umfassender Medienberichterstattung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich Medienberichte negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirken. Bereits die Gefahr eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt dazu, dass von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht mehr ausgegangen werden kann.
5. Mit dem Schreiben vom 25.02.2016 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt, §349 BGB.
6. Allerdings war vom zurück zu gewährenden Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € noch der Ersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 838,09 € in Abzug zu bringen. Der Kläger hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 €.
Gem. § 346 Abs. 1 BGB sind infolge des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen. Von diesem Betrag ist allerdings der Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB abzuziehen. Beide Forderungen werden ohne weiteres saldiert, einer Aufrechnung bedarf es hierfür nicht. Die Höhe des Wertersatzanspruches wird anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung ermittelt (Geier in Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., § 346-Rdnr. 27). Der Kläger ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstrittig 10.450 km seit Übergabe gefahren. Zudem ist bei dem Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen. Damit ergibt sich ein Nutzungsvorteil, der mit 838,09 € zu ersetzen ist. (20.050,05 € Bruttokaufpreis x 10.450 km : 250.000 km Gesamtlaufleistung).
Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.211,96 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1,4, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten die Leistung so wie sie geschuldet ist, am 25.02.2016 angeboten hat. Denn ein wörtliches Angebot der Leistung gem. § 295 BGB ist entbehrlich, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Leistung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. 10. 2000 – II ZR 75/99 (KG)). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 jegliche Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und den Kläger auf die Rückrufaktion verwiesen. Die Beklagte befindet sich daher seit 03.03.2016 in Annahmeverzug.
III.
Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug.
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung gem. § 256 ZPO, weit diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 – VII ZR 27/00 Rdn. 27)
IV.
Der Kläger hat – mangels nachgewiesener Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten – auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 325 BGB.
Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten (1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 W-RVG und MWSt. nach. Nr. 7008 W-RVG) war ein Gegenstandswert von 19.211,96 € zugrunde zu legen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1,2 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen