Aktenzeichen 21 O 329/16
UWG § 16
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7
Leitsatz
1. Ein Fahrzeug, das bereits werkseitig mit einer manipulierten Prüfstandsoftware ausgestattet ist, erfüllt nicht den Tatbestand der nachträglichen Änderung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO iVm § 19 Abs. 7 StVZO. Anders als bei den “Chip-Tuning”-Fällen kann es aus diesem Grund jedenfalls nicht zu einem Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung kommen. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Manipulation der Prüfstandsoftware stellt einen Beschaffenheitsmangel am Kaufgegenstand iSd § 434 BGB dar, da der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges davon ausgehen kann, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise, insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein selbständiger Audi-Vertragshändler handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist eine rechtlich unabhängige juristische Person, ohne besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis zum Hersteller. Weder die Volkswagen AG noch die Audi AG sind seine Erfüllungsgehilfen, so dass es zu keiner Wissenszurechnung hinsichtlich der manipulierten Prüfstandsoftware kommt. (Rn. 33 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Mängelbeseitigungsaufwand von ca. 100,- Euro ist unerheblich, da er unter der zu beachtenden Bagatellgrenze liegt. (Rn. 49 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A) Hauptsache
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst aufgewendeter Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw aus §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die Finanzierungskosten überhaupt dem Grunde nach in diesem Zusammenhang einen Zahlungsanspruch begründen kann.
Die Voraussetzungen für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages liegen jedenfalls derzeit nicht vor.
1. Mangel
aa) Fehlen der EU-Typengenehmigung/Allgemeine Betriebserlaubnis
Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangel liegt nicht vor.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegen unstrittig die EG-Typengenehmigung sowie die Allgemeine Betriebserlaubnis vor. Nach den Regelungen der § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 7 StVZO kommt dabei ein Erlöschen dieser öffentlich-rechtlichen Genehmigungen im fraglichen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn willentlich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die – hier wohl relevant – das Abgasverhalten verschlechtert wird, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO.
Eine nachträgliche Änderung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, da das streitgegenständliche Fahrzeug/genehmigter Typ bereits werkseitig mit der streitgegenständlichen Software ausgerüstet worden ist. Insofern unterscheidet sich der Fall entscheidend von den von der Klägerin ins Felde geführten „Chip-Tuning“-Fällen, bei denen nach Erteilung der Typengenehmigung Änderungen an der Motorsteuerung vorgenommen worden sind.
Diese Auffassung vertritt auch offenkundig das in diesem Zusammenhang entscheidungsbefugte Kraftfahrt-Bundesamt. So ergibt sich aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K 22, dass nach der Rechtsauffassung des KBA die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO voraussetzt, dass Fahrzeuge verändert worden sind und dies nicht der Fall ist, wenn die Fahrzeuge von Anfang an so produziert worden sind.
Dahingestellt kann bleiben, ob ggf. seitens der zuständigen Zulassungsbehörde eine Stilllegungsverfügung drohen kann. Aus dem gesamten Sachverhalt und insbesondere den Darstellungen des KBA ist ersichtlich, dass eine Stilllegung durch die zuständige Zulassungsbehörde nur dann droht, wenn das betroffene Fahrzeug nicht entsprechend den Vorgaben des KBA nachgerüstet wird, also keine Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Dies zu verhindern obliegt allein der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchführung der angebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahme für die Klägerin zumutbar ist. Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Urteil.
bb) Software
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist jedoch keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf, § 434 BGB.
Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise, insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Die Mangelhaftigkeit basiert nicht darauf, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der hierzu konstruierten Software einhält (vgl. auch LG Ansbach, Urteil vom 31.10.2016 – 2 O 226/16 -, Juris).
Der Sachmangel folgt im übrigen auch schon daraus, als das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen, um nicht eine Stilllegungsverfügung zu riskieren. Wenn es der Klägerin nicht freisteht, den Rückruf ihres Fahrzeuges Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen der beim Rückruf aufzuspielenden Software auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. auch LG Frankenthal, 12.05.2016 – 8 O 208/15 -, Juris).
2. Fristsetzung
Dem Rücktritt steht allerdings entgegen, dass die Klägerin der Beklagten bislang keine nach §§ 323 Abs. 1, 440 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolgt, der Beklagten wurde keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
a) Die Fristsetzung ist hier auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Käuferin eine Nacherfüllung etwa unzumutbar wäre oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, §§ 440 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
aa) Unzumutbarkeit
Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, und zwar in Bezug auf den Käufer, kann wegen der Art des Mangels oder anderer tatsächlicher Umstände, z.B. hinsichtlich des Verkäufers eine Unzuverlässigkeit, Nebenpflichtverletzungen, erheblichem Mangel an Kompetenz bei Übergabe oder nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, vorliegen (Palandt, BGB, 76. Aufl., Rdz. 8 zu § 440).
Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände führen hier aber nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Entgegennahme der angebotenen Nacherfüllung im Wege der Mangelbeseitigung.
(1) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass ihr eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen sei, weil eine arglistige Täuschung durch die Volkswagen AG vorliege und die Beklagte sich diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müsse.
In diesem Zusammenhang kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei dem „Konzern“ oder deren Verantwortlichen von einer Täuschungshandlung auszugehen ist.
Es ist nämlich weder erkennbar noch dargetan, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von der Besonderheit der hier eingebauten Software wusste.
Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, bis zur Berichterstattung über den „Abgasskandal“ keinerlei Kenntnisse über die verwendete Prüfstandsoftware gehabt zu haben.
Ein zeitig früheres Wissen der Volkswagen AG oder der Audi AG muss sich die Beklagte aber nicht zurechnen lassen. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 2183).
Die Beklagte handelte vielmehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist eine rechtlich unabhängige juristische Person. Verflechtungen mit dem VW-Konzern sind weder ersichtlich noch dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte wohl Audi-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis, das eine Wissenszurechnung rechtfertigen würde. Als selbständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter der Herstellerin, sondern ein eigenständiges Unternehmen.
Unerheblich ist, dass die angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme nicht von der Beklagten, sondern von dem Hersteller entwickelt worden ist. Dass derartige Maßnahmen durch den Hersteller vorbereitet werden, ist unschädlich und ganz offenkundig im Falle von einer Mangelbeseitigung im Rahmen von Rückrufaktionen üblich, nachdem auch der Hersteller Adressat der Anordnung des KBA gewesen ist.
(2) Die Klägerin kann sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht darauf berufen, dass eine Nachbesserung deswegen unzumutbar ist, weil hierdurch weitere Mängel, wie ein Kraftstoffmehrverbrauch und eine erhöhte Rußbildung hervorgerufen werden. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin bislang noch keinem Software-Update unterzogen worden ist, kann Derartiges überhaupt erst mit und nach Durchführung der angebotenen Nacherfüllung festgestellt werden. Das Gesetz sieht weitere Mängelgewährleistungsrechte über die Nacherfüllung hinaus in der Regel erst für den Fall vor, dass eine Nachbesserung scheitert, nicht aber für die Erwartung, dass die Nachbesserung erfolglos verbleibt.
(3) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass zum Rücktrittszeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, in welchem Zeitraum eine etwaige Nachbesserung durchgeführt werden könne.
Grundsätzlich ist richtig, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug erst mit Schreiben vom 20.12.2016 bestätigt worden ist, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.
Hieraus ergibt sich zwingend, dass erst mit diesem Zeitpunkt auch eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung durch die Beklagte durchführbar gewesen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Angemessenheit einer Frist zur Mängelbeseitigung zwar vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften, kurzfristige Reparaturen oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann, richtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Käufer dem Verkäufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdn. 902 ff.).
Bei diesen Umständen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeuges angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann die Klägerin ihr Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Gerade dieser Umstand führt dazu, dass der Klägerin ein längeres Zuwarten abverlangt werden kann und die jetzt angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme sich zeitlich noch in einem zumutbaren Rahmen bewegt.
(4) Auch ein etwaiger merkantiler Minderwert rechtfertigt nicht den hier vorgenommenen sofortigen Rücktritt.
Soweit die Klägerin auf einen merkantilen Minderwert vor Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahme abstellt, ist dies unerheblich, da die Klägerin die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht darauf stützen kann, dass sie eine angebotene Mängelbeseitigung nicht entgegennimmt.
Soweit sich die Klägerin auf einen Minderwert nach durchgeführter Mangelbeseitigung stützt, kann dies ebenfalls erst mit und nach Durchführung der von der Beklagten angebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahme beurteilt werden. Im Übrigen rechtfertigt nach Rechtsauffassung der Kammer auch ein merkantiler Minderwert von 20 % keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 440 BGB, da dann – bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsmerkmale – ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe begründet wäre.
bb) Besondere Umstände
Aus obigen Ausführungen zur Unzumutbarkeit ergibt sich, dass besondere Umstände, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würden, nicht vorliegen.
3. Unerheblichkeit
Im Übrigen wäre ein Rücktritt der Klägerin auch gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist.
Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung liegt dann erst vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13).
Hier ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem vorgelegten Maßnahmeplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahme der hier vorgetragene Primärmangell – nämlich Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung – behoben sein wird, ohne negative Auswirkungen auf Emissionen und Verbrauchswerte. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird der Mängelbeseitigungsaufwand hierzu höchstens 100,00 € betragen und liegt damit unterhalb der zu beachtenden Bagatellgrenze.
Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier auch keine Veranlassung. Zwar hat die Klägerin die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch unsubstantiiert und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Software-Updates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100,00 € verursachen soll. Im Übrigen sind im Rahmen der Schätzung der Mangelbeseitigungskosten etwaige Entwicklungskosten bei dem „Konzern“ nicht zu berücksichtigen. Allein abgestellt werden muss auf Mangelbeseitigungskosten, die zu Lasten des Vertragspartners der Klägerin, also hier der Beklagten, anfallen.
II.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu.
Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Verhaltensweisen des VW-Konzerns ab. Wie bereits ausgeführt, sind derartige Verhaltensweisen jedoch der Beklagten nicht zurechenbar.
III.
Nebenforderungen
Da ein Anspruch der Klägerin zur geltend gemachten Hauptforderung nicht besteht, steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu.
B) Nebenentscheidungen
Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.