IT- und Medienrecht

Rückgabe und Übereignung eines Fahrzeugs wegen Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  71 O 1282/20 (2)

Datum:
15.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55900
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199 Abs. 1, § 195 , § 204 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wurde die Verjährung gegenüber der Beklagten nicht gehemmt. Die Anmeldung zu Musterfeststellungsklage richtete sich gegen die Volkswagen AG. Die jetzige Beklagte, die Audi AG ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es liegen zwei getrennte Prozessrechtsverhältnisse vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Audi AG zum VW-Konzern gehört. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 31.887,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob grundsätzlich ein klägerischer Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus des Motors EA 189 in das streitgegenständliche Fahrzeug besteht. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls verjährt.
Die Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass der Klagepartei die Tatsachen, die den von ihr geltend gemachten Anspruch begründen, bereits im Jahr 2015 bekannt waren. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Medienberichterstattung über den sogenannten „Dieselskandal“, die gerichtsbekannt im September/Oktober 2015 ihren Anfang nahm. Auch ist der Vortrag der Beklagten, der Klagepartei wäre es bereits im Jahr 2015 möglich gewesen, über eine von der Beklagten geschaltete Internetseite die individuelle Betroffenheit seines Fahrzeugs festzustellen, zutreffend. Zudem hat die Klagepartei in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, dass im Herbst 2015 bekannt wurde, dass in dem Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA189 eingebaut ist, deren Software dafür sorgt, dass auf einem Prüfstand wesentlich geringere Stickoxidemissionen ausgewiesen werden als im echten Fahrbetrieb und das Fahrzeug also vom Thema diesen Skandal betroffen gewesen war. Dem Kläger war wäre daher bereits im Jahr 2015 wegen des Wissens seiner persönlichen Betroffenheit eine Klage möglich und zumutbar gewesen.
Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die Klagepartei bereits im Jahr 2015 von den Anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hatte, da die Klagepartei jedenfalls spätestens im Jahre 2016 von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs Kenntnis hatte durch das Rückrufschreiben.
Mithin begann die hier einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und endete damit am 31.12.2018.
2. In noch nicht verjährter Zeit fand eine Hemmung des Laufs der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) nicht statt. Die Klage wurde erst im Jahr 2020 eingereicht.
Auch durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wurde die Verjährung gegenüber der Beklagten nicht gehemmt. Die Anmeldung zu Musterfeststellungsklage richtete sich gegen die Volkswagen AG. Die jetzige Beklagte, die Audi AG ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es liegen zwei getrennte Prozessrechtsverhältnisse vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Audi AG – wie der Kläger vorträgt – zum VW-Konzern gehört. Es hätte dem Kläger vielmehr frei gestanden, nunmehr Klage gegen die VW AG zu erheben.
B.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs kann die Klagepartei weder die Zahlung von Zinsen, noch den Ersatz vorgerichtlicher Kosten beanspruchen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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