IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag auch als Inhaber eines Wochenendhauses zu entrichten

Aktenzeichen  7 BV 16.262

Datum:
31.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113650
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 1, § 2, § 3

 

Leitsatz

1 Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Inhaber eines zum Wohnen bzw. Schlafen geeigneten und auch zu diesen Zwecken genutzten „Wochenendhäuschens“ ist beitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 RBStV. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 15.969 2015-10-01 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig. Außerdem sei er nicht rundfunkbeitragspflichtig, weil er weder sein „Wochenendhäuschen“ zu Wohnzwecken noch die dort vorhandenen Rundfunk- und Fernsehgeräte nutze.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 aufzuheben.
Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig und er selbst nicht beitragspflichtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2016 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
Als Inhaber seines „Wochenendhäuschens“ im Sinne von § 2 Satz 1 RBStV hat der Kläger auch einen Rundfunkbeitrag für dieses zu entrichten, vgl. § 1 RBStV. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das betreffende Wochenendhaus aufgrund seiner Ausstattung grundsätzlich zum Wohnen bzw. Schlafen geeignet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) und von den Eltern des Klägers auch zu diesen Zwecken genutzt wurde. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass es das Vorbringen des Klägers, er bewohne das Anwesen tatsächlich nicht (mehr) und nutze auch die dort vorhandenen Rundfunk- und Fernsehgeräte nicht, für nicht glaubwürdig hält. Dieser Auffassung (S. 15 ff. des amtl. Urteilsabdrucks) schließt sich der erkennende Senat an. Da der Kläger sonach gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beitragspflichtig ist, kommt es auf den Umstand, dass er unter der Adresse des streitgegenständlichen Wochenendhauses nicht gemeldet ist und die – grundsätzlich widerlegliche und lediglich Zwecken der Beweiserleichterung dienende (vgl. dazu: VGH B-W, U.v. 25.11.2016 – 2 S 146/16 – Rn. 30 – juris) – Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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