Aktenzeichen M 6 K 15.2790
Leitsatz
1 Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen geringen Einkommens ist aufgrund § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nicht möglich. Eine Befreiung von der Beitragspflicht wird nur Menschen gewährt, die so bedürftig sind, dass sie zur Sicherstellung des Existenzminimums Sozialleistungen erhalten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob jemand zum Leistungsbezug tatsächlich berechtigt ist, hat weder die Landesrundfunkanstalt noch das Gericht zu prüfen und zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Betroffenen, bei den zuständigen Sozialleistungsträgern entsprechende Anträge zu stellen und sodann die daraufhin ergangenen, bewilligenden Bescheide bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt vorzulegen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom … August 2013 bislang ohne Nennung eines zureichenden Grundes nicht entschieden, so dass die Klägerin nach Maßgabe des § 75 VwGO zulässigerweise Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag erheben konnte. Nach entsprechender übereinstimmender Erklärung der Beteiligten konnte über diese Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Dabei geht das Gericht zunächst zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie am … August 2013 gegenüber dem Beklagten einen wirksamen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gestellt hat, obwohl sie das dafür erforderliche Formular nicht ausgefüllt und unterschrieben übermittelt hat. Insoweit hat sich der Beklagte auch rügelos eingelassen.
Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, dass in ihrer Person eine der Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag vorliegt, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannt sind. Danach kommt eine Befreiung allein wegen geringem Einkommen nicht in Betracht. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass eine der dort abschließend aufgeführten Sozialleistungen bezogen wird. Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin nicht geführt und noch nicht einmal vorgetragen, eine dieser Sozialleistungen zu erhalten oder wenigstens beantragt zu haben.
Es liegt auch kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen geringen Einkommens ist aufgrund dieser Vorschrift nicht möglich. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, nur Menschen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren, die so bedürftig sind, dass sie zur Sicherstellung des Existenzminimums Sozialleistungen erhalten. Wenn die Klägerin in einem solchen Maß bedürftig sein sollte, dass sie Ansprüche auf solche Leistungen hat, so ist sie darauf zu verweisen, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Bewilligung entsprechender Leistungen zu stellen.
Ob sie zum Leistungsbezug tatsächlich berechtigt ist, hat weder der Beklagte noch das erkennende Gericht zu prüfen und zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat stattdessen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide geknüpft (bescheidsgebundene Befreiung), weil weder die Rundfunkanstalten noch die Verwaltungsgerichte in der Lage und befugt sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Betroffenen, bei den zuständigen Sozialleistungsträgern entsprechende Anträge zu stellen und sodann die daraufhin ergangenen Bescheide, sofern darin über die Bewilligung von Sozialleistungen entschieden worden ist, verbunden mit einem Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt vorzulegen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene die Beantragung von Sozialleistungen unterlässt, wobei es auf die dafür maßgeblichen Motive nicht ankommt.
Sofern die Klägerin tatsächlich in einem solchen Maß bedürftig ist, dass ihr Sozialleistungen zustehen, ist sie daher darauf zu verweisen, solche beim zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen. Dagegen kann sie mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Des Ausspruchs einer Vollstreckungsabwendungsbefugnis oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegend nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nicht.