Aktenzeichen M 26 K 15.4057
Leitsatz
Darauf, ob und mit welchen Geräten der Kläger öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote in Anspruch nimmt, kommt es für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 aufzuheben, ist sein Klagebegehren unter Heranziehung des gesamten Vortrags dahingehend auszulegen, dass es auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 2. Mai 2014 und 1. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2015 gerichtet ist (§ 88 VwGO). Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit den Bescheiden wurden formell und materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 und Säumniszuschläge festgesetzt. Nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) die Rundfunkbeiträge für die in den Bescheiden vom 2. Mai 2014 und 1. Juni 2014 festgesetzten Monate nicht vollständig und bei Fälligkeit gezahlt hat (s. § 7 Abs. 3 RBStV), durfte der Beklagte die rückständigen Beträge – wie geschehen unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen – festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV; s. zur Höhe des Rundfunkbeitrags § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat). Die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von je c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Säumigkeit tritt im Fall der nicht vollständigen Zahlung 4 Wochen nach Fälligkeit des jeweiligen Rundfunkbeitrags kraft Gesetzes ein. Mit jedem Festsetzungsbescheid darf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Die grundsätzlichen und insbesondere auch verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag sind nicht durchgreifend. Darauf, ob und mit welchen Geräten der Kläger öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote in Anspruch nimmt, kommt es für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (s. BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60). Nachdem etwa in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist folglich offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat (s. hierzu auch VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn. 53 f.)
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (s. z. B. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv und hielten sich in Anbetracht der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibe auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt sei (s. BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 29 ff.).
Der vorstehenden Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. Es wies bzw. lehnte dem entsprechend in ständiger Rechtsprechung bisher alle Klagen und Eilanträge im Rundfunkbeitragsrecht ab, mit denen im engeren oder weiteren Sinne ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde. Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in Bayern und ganz Deutschland erhobenen Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u. a. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland) bis heute keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht würde. Vielmehr hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 18.3.2016, abrufbar unter www.b…de/Presse/Pressemitteilungen.php).
Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht zu verurteilen, ist sie bereits unzulässig, da der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag auf Befreiung beim Beklagten gestellt hat. Im Übrigen wäre die Verpflichtungsklage auch unbegründet. Eine vom Normalfall abweichende Sondersituation, die es rechtfertigen würde, aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien bzw. diese zu ermäßigen, liegt im Fall des Klägers, der sich insbesondere auf die Nichtnutzung von Fernsehangeboten beruft, nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu seiner Rundfunkbeitragspflicht und zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 200,98 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).