IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Aktenzeichen  7 ZB 17.1465

Datum:
23.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122993
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Der im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG BeckRS 2016, 116126). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 K 16.4545 2017-06-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 212,71 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 2. Oktober 2015 (Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2016 gerichtete Klage mit Urteil vom 6. Juni 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise außerdem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des sich im Zulassungsverfahren selbst vertretenden Klägers von 20. August 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich handelt es sich – ebenso wie bei dem im privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag – um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Die Kritik des Klägers hieran in der Antragsbegründung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt zudem der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 49/15 – juris).
Nachdem sich die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/15 – juris Rn. 142).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache nach alledem weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
3. Die angebliche Beteiligung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts bei der Abfassung der gesetzlichen Normen und seine Äußerungen als Gutachter sind für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht relevant.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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