Aktenzeichen 13 U 3666/18
ZPO § 278 Abs. 6, § 358 a
Leitsatz
Tenor
I. Die Parteien werden gem. § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Passau ist überprüfungsbedürftig.
1. Der Senat geht derzeit nicht davon aus, dass individualvertraglich eine Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche von 1 Jahr vereinbart wurde. Die Klagepartei hat bestritten, dass dies individuell ausgehandelt wurde. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen, wann und wie die Klausel individuell vereinbart wurde, noch hat sie ihren bestrittenen (unsubstantiierten) Vortrag unter Beweis gestellt. Aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt sich eine gesetzliche Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2016 – V ZR 265/14 Rn. 10 = BGH NJW-RR 2017, 114, beck-online). Danach muss hier die Beklagte beweisen, dass es sich um eine vom Kläger eingeführte Klausel oder um eine Individualvereinbarung handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, 78. Aufl., § 310 Rn. 13 a.E.).
2. Auszugehen ist daher vom Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Senat hat Zweifel, ob die Verjährungsregelungen unter Ziffer VI.1 und VI.2 der Anlage K 1 wirksam sind. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Klauseln intransparent gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind und die Vorgaben aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Stand 3/2008, auch in den Bedingungen mit Stand 11/2015 nicht umgesetzt wurden.
Der BGH hielt die damaligen Klauseln deshalb für unwirksam, weil aus ihnen nicht klar hervorging, ob ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung (gerichtet auf die Zahlung der für eine Reparatur erforderlichen Kosten) wegen einer Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) bereits nach einem Jahr oder nach der gesetzlichen Frist von zwei Jahren verjährt.
Zwar sind die jetzigen Vertragsbedingungen zum Teil anders formuliert, dennoch stellt sich hier inhaltlich wohl das gleiche Problem. In Ziffer VI.1 ist zunächst eine Verjährungsverkürzung auf ein Jahr für alle auf einem Sachmangel beruhenden Ansprüche geregelt. Damit dürften sämtliche in § 437 BGB genannten Ansprüche gemeint sein, also auch Schadensersatzansprüche gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 439 Abs. 1 BGB. Ziffern VI.2 und VI.3 nehmen dagegen Schadensersatzansprüche von der Verjährungsverkürzung unter den dort näher genannten Voraussetzungen aus und unterstellen sie somit der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Senat ist der Auffassung, dass manches dafür spricht, dass der Bundesgerichtshof – hätten dem damals zu entscheidenden Fall die jetzigen AGB zugrunde gelegen – die Klauseln ebenfalls für intransparent angesehen hätte. Entscheidend ist nämlich immer, ob für den Kunden klar erkennbar ist, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nacherfüllungspflichten eben nicht immer in zwei Jahren verjährt (also nicht zu den Schadensersatzansprüchen gehört, die unter Ziffer 2 bzw. 3 fallen), sondern ebenfalls schon nach einem Jahr verjährt sein könnte.
Auch ist die Verweisung am Ende von Nr. 3 auf die Regelung Nr. 2 möglicherweise unklar.
3. Sollte der Senat im Ergebnis zu der Auffassung gelangen, dass die vorgenannten Klauseln unwirksam sind, würde die Unwirksamkeit die gesamten Regelungen zur Verjährung in Ziffer VI. 1 bis 3 umfassen. Die Klauseln sind insoweit nicht teilbar. Der Zusammenhang zwischen Ziffer VI.1 einerseits und Ziffern VI.2 und 3 andererseits bestünde gerade darin, dass unklar ist, ob für die genannten Ansprüche eine einjährige oder zweijährige Frist gilt. Jedenfalls im Hilfsantrag wird hier ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, für den unklar ist, ob für ihn eine verkürzte einjährige oder die gesetzliche zweijährige Frist gelten soll.
Wenn aber die Regelungen insgesamt unwirksam sind, ist der im Hauptantrag geltend gemachte Nachbesserungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB – soweit er bestehen sollte – nicht verjährt.
4. Sollten die AGB unwirksam sein, müsste eine Beweisaufnahme zu der Behauptung der Klagepartei durchgeführt werden, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs schon bei dessen Ablieferung einen Schaden bzw. technischen Mangel aufwies, der letztlich zum Motorschaden führte. Da der Schaden später als 6 Monate nach Übergabe eintrat, ist der Kläger insoweit beweispflichtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständigengutachten dieses Ergebnis bringen kann; wie wahrscheinlich es ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Jedenfalls dürfte das Risiko für den Kläger, den Beweis letztlich nicht erbringen zu können, relativ hoch sein.
Den Kostenvorschuss für ein derartiges Gutachten hätte der Kläger einzuzahlen.
5. Der Senat sieht derzeit davon ab, gem. § 358 a ZPO ein Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr soll der Termin zur Erörterung einer vergleichsweisen Einigung dienen.
Zugleich schlägt der Senat den Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss des nachstehenden Vergleichs vor:
1.„Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 2.400,- € zu bezahlen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
3.Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Forderungen gegeneinander abgegolten“.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
-zum Vergleichsvorschlag bis zum 15.02.2019
-zum Hinweis im Übrigen bis zum 22.02.2019.