Aktenzeichen 7 U 2993/20
Leitsatz
Verfahrensgang
7 U 2993/20 2020-10-21 Endurteil OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 7. Zivilsenat – vom 21.10.2020, Az. 7 U 2993/20, wird antragsgemäß in den Gründen, Seite 3, 6. Absatz, hinsichtlich des Zitats des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012, dort letzter Halbsatz dahingehend berichtigt, dass es statt „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ richtig „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ heißt. –
Gründe
Es liegt eine versehentliche Auslassung bei der Wiedergabe des Gesellschafterbeschlusses und damit ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.