IT- und Medienrecht

Schreibversehen, Richterin, Diktat, ZPO, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  4 HK O 2033/22

Datum:
10.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17245
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 HK O 2033/22 2022-04-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 11.04.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
– im ersten Absatz auf Seite 3 muss es anstatt „Anlage AST 5 bis ASt 9 vorgelegter Schriftverkehr“ heißen: „Anlage AST 5 bis AST 10 vorgelegter Schriftverkehr“
– auf Seite 5 ist unter b) in der letzten Zeile zu streichen: „Seite 3 von 36“.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen