IT- und Medienrecht

Täuschung durch Werbung zur Umweltfreundlichkeit

Aktenzeichen  13 U 566/17

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158685
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2,.§ 520 Abs. 3,§ 522 Abs. 2, § 529, § 546
StGB § 263
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 O 4286/16 2017-01-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2017 (Az.: 20 O 4286/16) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

Das Landgericht München I hat die Klage zu Recht abgewiesen. Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB u. § 826 BGB wurden vom Kläger nicht schlüssig und substantiiert dargetan. Die Berufung des Klägers konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
1. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Berufung des Klägers zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 20.03.2017 (Bl. 55/59 d. A.) enthält Angaben des Klägers dazu, dass sein Vortrag zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und gemäß § 826 BGB schlüssig und ausreichend substantiiert sei. Damit ist die Berufung des Klägers ausreichend begründet im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO. Aus der Begründung ergibt sich, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist (BGH, NJW 2013, 174 Rn. 10).
2. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch einen ausreichend schlüssigen und substantiierten Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Täuschungshandlung der Beklagten über Umweltaspekte verneint. Auch die Berufungsbegründungsschrift enthält hierzu keinen schlüssigen und substantiierten Vortrag. Insbesondere fehlt es an einem Vortrag des Klägers, durch welche Werbung der Beklagten zur Umweltfreundlichkeit des gekauften Pkws der Kläger konkret getäuscht wurde.
3. Zudem fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zum erlittenen Schaden. Dieser meint diesen darin zu sehen, dass er den streitgegenständlichen Pkw um mindestens 7.500,00 € weniger an einen Kaufinteressenten veräußern könne als er dies ohne den „Abgas-Skandal“ tun könne. Aus Seite 4 der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich jedoch, dass der Kläger seinen Pkw überhaupt nicht verkaufen will. Der Vortrag des Klägers ist also bereits widersprüchlich.
Selbst wenn man diesen widersprüchlichen Vortrag außer Betracht ließe, kann der Kläger aus einer unerlaubten Handlung keinen angeblichen Minderwert des Pkws in Höhe von 7.500,00 € ersetzt bekommen. Im Falle einer unerlaubten Handlung der Beklagten kann der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH nicht sein positives, sondern sein negatives Interesse ersetzt bekommen. Er kann deshalb lediglich fordern, so gestellt zu werden, als hätte er den Pkw nicht gekauft (BGH, NJW 2011, 1962, 1963 Rn. 11). Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt der Kläger aber gerade nicht.
4. Zudem fehlt an einem Vortrag des Klägers, worin ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu sehen ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, NJW 2014, 1380). An einem Vortrag hierzu des Klägers fehlt es.
5. Schließlich ist auch zu sehen, dass es an einem Vortrag des Klägers zum Vorsatz der Beklagten hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB vorliegend völlig fehlt. Allein die Behauptung, der Vorstand der Beklagten habe mit seiner Werbung den Kläger getäuscht, genügt hierfür nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 27). An einem substantiierten Vortrag des Klägers hierzu fehlt es.
6. Da die Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2017 die erstinstanzlich erhobene Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht mehr aufrecht erhielt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2015, 941 Rn. 21), ist dem Senat eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr möglich.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist.
8. Der Senat rät dem Kläger daher, insbesondere aus Kostengründen, die Berufung zurückzunehmen.
9. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.500,00 € festzusetzen.
10. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 10.07.2017.

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