Aktenzeichen 22 O 14112/19
Leitsatz
Es liegt bezüglich des Kaufpreises ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vor. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
22 O 14112/19 2020-02-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Das Endurteil des Landgerichts München I – 22. Zivilkammer – vom 14.02.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 heißt es statt „Kaufpreis von … €“:
„Kaufpreis von … €“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klageseite zurückgewiesen.
Gründe
Bezüglich des Kaufpreises liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die angegebene Schlussrate von … € ergibt sich so aus dem Kreditvertrag (K 1).