IT- und Medienrecht

Teilweise erfolgreicher Tatbestandsberichtigungsantrag

Aktenzeichen  22 O 14112/19

Datum:
28.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44063
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Es liegt bezüglich des Kaufpreises ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vor. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 14112/19 2020-02-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I – 22. Zivilkammer – vom 14.02.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 heißt es statt „Kaufpreis von … €“:
„Kaufpreis von … €“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klageseite zurückgewiesen.

Gründe

Bezüglich des Kaufpreises liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die angegebene Schlussrate von … € ergibt sich so aus dem Kreditvertrag (K 1).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen