IT- und Medienrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 2341/15

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr234115
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015, Az: 7 A 10454/15.OVG, Beschlussvorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 24. Februar 2015, Az: 5 K 708/14.NW, Urteil

Tenor

1. Die Bescheide des Südwestrundfunks vom 1. September 2013, 1. Dezember 2013 und 2. Mai 2014 – … -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 5. Juli 2014 – … – und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 – 5 K 708/14.NW – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 – 5 K 708/14.NW – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – ist dadurch gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
II.
2
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
3
Dem Südwestrundfunk und dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
III.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
5
Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
IV.
6
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.
7
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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