Die Beklagte wird aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhandene Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung eingreift. Der Senat weist darauf hin, dass er die Behauptung der Klagepartei, die Beklagte habe bei der Beantragung der Typgenehmigung diese Funktion nicht offengelegt, als unbestritten ansieht. Sofern die Beklagte es hierbei nicht bewenden lassen will, möge sie dem Senat erläutern, was dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Beantragung der Typgenehmigung insoweit mitgeteilt worden ist. Zur ergänzenden Stellungnahme wird der Beklagten eine Frist bis 26.2.2021 gesetzt.
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