IT- und Medienrecht

Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze

Aktenzeichen  L 12 KA 164/14

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
Bedarfsplanungsrichtlinie 2007 § 23c

 

Leitsatz

Jobsharing-Obergrenzen sind bindend, weitere Honorarkürzungen, insbesondere aufgrund einer Plausibilitätsprüfung, sind dabei nicht zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 38 KA 187/12 2014-07-23 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 im Umfang der Stattgabe aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze auf der Basis des nach der Plausibilitätsprüfung festgestellten Honorars zu prüfen sei.
Rechtsgrundlage ist § 23 c Bedarfsplanungsrichtlinie 2007. Die Saldierung der Punktzahlen innerhalb eines Kalenderjahres ergibt sich aus § 23 c Satz 7 Bedarfsplanungsrichtlinie 2007. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig. Er begrenzt das abrechenbare Gesamtpunktzahlvolumen, ohne Regelungen für die Berücksichtigung weiterer Honorarkürzungen, insbesondere der Plausibilitätsprüfung, zu treffen. Damit sind die Jobsharing-Obergrenzen nicht abänderbar. Bei der Saldierung hat die Beklagte keine Möglichkeit, von den vom Zulassungsausschuss festgelegten Obergrenzen abzuweichen.
Die Bindung an die von den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung festgelegten Obergrenzen ist dogmatisch zwingend, da die Beklagte keine rechtliche Grundlage hat, in die Festlegungen der Zulassungsgremien einzugreifen. Sie ist sachlich nicht zuständig.
Von daher ist bereits der Ansatz der klägerischen Begründung verfehlt.
Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen.

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