IT- und Medienrecht

Unentschuldigtes Fernbelieben im Termin einer Einigungsstelle im Sinne von § 15 UWG

Aktenzeichen  3 HK T 300/19

Datum:
26.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2020, 136
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 15 Abs. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2, S. 3

 

Leitsatz

Ein unentschuldigtes Nichterscheinen in einem Termin vor einer Einigungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 UWG liegt vor, auch wenn eine Partei im Vorfeld des anberaumten Termins eine Einigung ablehnt und erklärt, nicht zu erscheinen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der obligatorischen Einigungsstelle bei der I. R… vom 25.06.2019, Az. OE 03/19, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 27.02.2019 die Einleitung eines Einigungsverfahrens gemäß § 15 UWG.
Die obligatorische Einigungsstelle bei der I. R…. hat im oben näher bezeichneten Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 25.06.2019 und das persönliche Erscheinen der Antragsgegnerin angeordnet. Mit Schreiben der Einigungsstelle vom 06.03.2019 wurde die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde auf die Folgen ihres unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 08.03.2019.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 beantragte die anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin, den anberaumten Termin aufzuheben und das Einigungsverfahren als gescheitert zu erklären, sofern die Antragstellerin nicht eine beigefügte modifizierte Unterlassungserklärung akzeptiere.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 15.04.2019 lehnte diese die vorgeschlagene modifizierte Unterlassungserklärung ab und unterbreitete ihrerseits einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung.
Mit weiterem Schriftsatz vom 14.05.2019 teilte die anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin mit, dass aus dortiger Sicht ausschließlich eine Unterlassungserklärung mit „Burgfriedensklausel“ in Betracht komme. Der anberaumte Termin bedeute für die Antragsgegnerin „nichts als einen sinnlosen zeitlichen und finanziellen Aufwand“.
Seitens der Antragstellerin wurde darauf mit Schreiben vom 29.05.2019 mitgeteilt, dass sie der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit Zuversicht entgegensehe, sollte wider Erwarten in dem anberaumten Termin keine Einigung erzielt werden.
Die anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin teilte schließlich am Sitzungstag der Einigungsstelle telefonisch mit, dass zum Termin niemand erscheinen werde, auch nicht zu einem weiteren Termin und dass keinerlei Einigungsbereitschaft bestehe.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.06.2019 beantragte die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes und die Feststellung des Scheiterns des Verfahrens.
Sodann erging folgender Beschluss:
„1. Gegen die Antragsgegnerin wird wegen unentschuldigten Fernbleibens vom heutigen Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt.
2. Das Scheitern des Einigungsverfahrens wird festgestellt.“
Der Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle vom 25.06.2019 wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.06.2019 zugestellt.
Mit Fax der anwaltlichen Vertreterin der Antragsgegnerin vom 10.07.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, legte die Antragsgegnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle vom 25.06.2019 sofortige Beschwerde ein. Auf die Beschwerdebegründung wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Der Einigungsstelle und der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hinsichtlich dieser Stellungnahmen wird verwiesen auf die insofern eingereichten Schriftsätze.
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1. Gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 Alternative 2 UWG findet gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht – dort die Kammer für Handelssachen – statt.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie zulässig erhoben (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch die übrigen Formerfordernisse des § 569 ZPO sind beachtet worden.
2. In der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde indes der Erfolg versagt.
Aus der Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 08.03.2019 ordnungsgemäß zum Termin vom 25.06.2019 geladen wurde. In der Terminsladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben die Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich ist.
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen der Antragsgegnerin liegt vor. Das erkennende Gericht vertritt die Rechtsansicht, dass die obligatorische Einigungsstelle grundsätzlich an dem anberaumten Termin auch dann festhalten kann und das persönliche Erscheinen einer Partei auch dann anordnen kann, wenn eine Partei in der vorangegangenen Korrespondenz nach Anordnung des persönlichen Erscheinens eine Einigung ablehnt und erklärt, nicht zu erscheinen. Denn eine solche – auch ausdrücklich – erklärte fehlende Verhandlungs- oder Einigungsbereitschaft ist keine Entschuldigung gemäß §§ 380, 381 ZPO, wie sie von der Rechtsprechung zum unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen entwickelt wurde (vgl. MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 15 Rn. 94 m.w.N.). Gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 UWG finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung im Ordnungsgeldverfahren vor den Einigungsstellen. Entschuldigung bedeutet nur, dass die geladene Partei aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Termin teilzunehmen, sei es durch Krankheit, Urlaub oder Ähnliches (MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 15 Rn. 94 m.w.N.).
Würde man der Rechtsansicht der Antragsgegnerin folgen, würde jedes Verhandeln der Einigungsstelle ad absurdum geführt werden. Man könnte dann auch gleich davon absehen, eine erklärtermaßen nicht vergleichsbereite Partei persönlich zu laden (MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 15 Rn. 93 m.w.N.). Im Übrigen zeigt die Praxis, dass trotz vorheriger gegenteiliger Rechtsansichten im Termin vor der Einigungsstelle immer wieder eine Streitpartei der Rechtsansicht der Einigungsstelle folgt oder auch eine gütliche vergleichsweise Regelung den Streit beendet. Dass dies auch vorliegend nicht völlig ausgeschlossen war, zeigt schon der Umstand, dass die hiesige Antragsgegnerin in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren den Unterlassungsanspruch anerkannt hat.
Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ist demnach nichts zu erinnern. Auch betreffend die Höhe des Ordnungsgeldes ist eine Korrektur nicht veranlasst, da es sich im Rahmen des vorgesehenen Ordnungsgeldes zwischen 5,- Euro und 1.000,- Euro bewegt.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 15 Rn. 132); ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen