IT- und Medienrecht

Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe

Aktenzeichen  IV ZR 511/15

Datum:
27.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR511.15.0
Normen:
§ 2 Nr 1.2 Buchst a AUB 1999
§ 2 Nr 1.2 Buchst c AUB 1999
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 22. Oktober 2015, Az: 25 U 2545/15vorgehend LG Ingolstadt, 3. März 2015, Az: 21 O 943/12 Ver

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München – 25. Zivilsenat – vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 – IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12 ff.). Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Halswirbelbereich ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c AUB 99-L), die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2016 – 12 U 97/16, VersR 2017, 747 [juris Rn. 43 ff.]; Gundlach, VersR 2017, 733, 734).
Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 23.100 €
Felsch  
        
Harsdorf-Gebhardt  
        
Lehmann
        
Dr. Brockmöller  
        
Dr. Bußmann  
        

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