IT- und Medienrecht

Unterlassung von Äußerung im Rahmen hoheitlicher Verwaltung

Aktenzeichen  M 7 E 18.5720

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6758
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BGB § 1004
GG Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung von Äußerungen, welche der erste Bürgermeister des Antragsgegners laut Vortrag der Antragstellerin getätigt haben soll.
Am 2. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Garmisch Partenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den ersten Bürgermeister des Antragsgegners folgenden Inhalts:
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Antragsgegner, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie in der Gemeinderatssitzung am Dienstag, den 25.09.2018 geschehen:
1. „Die … … hat im letzten Geschäftsjahr einen Verlust von 358.000 EUR erlitten“.
für die vergangenen 3
2. „Mir sind keine Zahlen der Jahre bekannt“. Ziel des Antrags sei die Unterlassung der im Antrag genannten Äußerungen des ersten Bürgermeisters, die insbesondere in der Gemeinderatssitzung am Dienstag, den 25. September 2018 so gefallen sein sollen. Die Antragstellerin sei eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. und betreibe die Bergbahn zur westlichen … mit Namen „…“. Der Antragsgegner sei zu 32,2% an der Antragstellerin beteiligt und so zweitgrößter Aktionär. Der erste Bürgermeister beabsichtige wohl, die Antragstellerin in die Insolvenz zu treiben, um sie anschließend im Zuge eines Insolvenzverfahrens zu erwerben. Er wolle die von Seiten des Mehrheitsaktionärs vorgesehene Kapitalerhöhung verhindern. Daher habe der erste Bürgermeister am Dienstag, den 25. September 2018 im Rahmen einer Gemeinderatssitzung geäußert, dass die Antragstellerin im letzten Geschäftsjahr (bezogen auf den damaligen Zeitpunkt der angeblichen Äußerung) einen Verlust von 358.000,- EUR gemacht haben solle und dass ihm keine Zahlen der Antragstellerin für die vergangenen drei Jahre bekannt seien. Bereits diese zwei Aussagen würden verdeutlichen, dass entweder die eine oder die andere Aussage falsch sei. Wenn der Bürgermeister behaupte, dass ihm keine Geschäftszahlen vorliegen würden, stelle sich die Frage, wie er dann behaupten könne, dass ein Verlust von 358.000,- EUR erwirtschaftet worden sei. Beide Aussagen seien falsch. Im letzten Geschäftsjahr, das am 31. Oktober 2017 geendet habe, sei nach dem vorläufigen Jahresabschluss ein Jahresüberschuss in Höhe von 42.736,17 EUR entstanden. Die Antragstellerin habe gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Jahresabschlüsse zum 31. Oktober 2014, 2015 und 2016 jeweils im Bundesanzeiger hinterlegt. In der Hauptversammlung am 29. März 2018 habe der Vorstand der Antragstellerin den anwesenden Aktionären, unter denen sich auch der erste Bürgermeister befunden habe, mitgeteilt, dass die Gesellschaft zum 31. Oktober 2017 einen vorläufigen Jahresüberschuss in Höhe von ca. 60.000,- EUR erzielt habe. Des Weiteren seien dem Antragsgegner die Zahlen der Antragstellerin seitens des Finanzamts übermittelt worden, mit welchen dann der Antragsgegner die Gewerbesteuer ausrechne. Dem Antragsgegner und dem Bürgermeister sei die Kenntnis dieser Zahlen zuzurechnen. Daher bestehe ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im beantragten Umfang.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 beantragt der Antragsgegner:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird verworfen.
2. Hilfsweise: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Der Antrag sei mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es sei keine Dringlichkeit und damit kein Verfügungsgrund erkennbar. Ebenso habe die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch. Der erste Bürgermeister des Antragsgegners habe die angebliche Äußerung „Mir sind keine Zahlen der … … für die vergangenen 3 Jahre bekannt.“ nicht getätigt. Tatsächlich habe der Antragsgegner in der Gemeinderatssitzung den anwesenden (damaligen) Vorstand der Antragstellerin, Herrn P.K., und einen ebenfalls anwesenden Aufsichtsrat aufgefordert, die Wirtschaftszahlen der letzten vier Jahre in geprüfter Form auf den Tisch zu legen. Zwischen den Beteiligten sei unstrittig, dass die Geschäftszahlen seit 1. November 2013 nicht nach § 172 AktG festgestellt seien, was sich auch aus den im Bundesanzeiger veröffentlichten Zahlen, die die Antragstellerin vorgelegt habe, ergebe. Auch eine Äußerung, dass die Antragstellerin einen Verlust von 358.000,- EUR im letzten Geschäftsjahr erlitten habe, habe der erste Bürgermeister so nicht getätigt. Richtig sei, dass der erste Bürgermeister geäußert habe, dass die Antragstellerin einen Bilanzverlust von 368.000,- EUR (Anm.: gemeint ggf. 358.000 EUR) erlitten habe. Diese Zahl sei noch zu niedrig gegriffen gewesen, denn laut letzter Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Geschäftsjahr 1.11.2015 bis 31.10.2016) habe die Antragsgegnerin sogar einen Bilanzverlust von 396.354,72 EUR ausgewiesen.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 erklärte des Amtsgericht Garmisch Partenkirchen den Rechtsweg vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit als unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihres ehemaligen Vorstands P. K. vor. Darin versichert dieser, dass er seit 31. Januar 2019 nicht mehr Vorstand der Antragstellerin sei und der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der Gemeinderatssitzung am 25. September 2018 die o.g., von der Antragstellerin zur Unterlassung beantragten Äußerungen im Wortlaut so getätigt habe.
Am 13. Februar 2019 fand zur vorliegenden Verwaltungsstreitsache sowie zu einem weiteren, auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Klageverfahren (Az. M 7 K 17.2494) ein Erörterungstermin statt. In dessen Rahmen stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin klar, dass sich Eilantrag und Klage jeweils gegen den Antragsgegner und nicht, wie ursprünglich beantragt, gegen den ersten Bürgermeister persönlich richten sollen. Die Bevollmächtigten des Antragsgegners traten dem entgegen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Äußerungen erklärte der erste Bürgermeister, dass er sich nicht mehr erinnere, welche genaue Summe er genannt habe, die Größenordnung stimme aber. Es sei in diesem Zusammenhang um ungeprüfte Zahlen gegangen, er verweise insofern auf das Protokoll der Gemeinderatssitzung. Eine Äußerung in der von der Antragstellerin vorgetragenen Form werde von Seiten des Antragsgegners in Zukunft nicht wieder getätigt werden, da die Zahlen im Bundesanzeiger veröffentlicht seien.
Im Übrigen bzw. wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 7 K 17.2494 sowie auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 13. Februar 2019 verwiesen.
II.
Der in seiner geänderten Form zu entscheidende Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die „Klarstellung“ der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass der Antragsgegner nicht der erste Bürgermeister, sondern der Markt M. ist, stellt der Sache nach eine auch im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich mögliche (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 7 m.w.N.) Antragsänderung nach § 91 VwGO analog in Form des gewillkürten Parteiwechsels dar (vgl. dazu auch BVerwG, B.v.20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 4 für den gewillkürten Parteiwechsel im Rahmen eines Klageverfahrens). Da vorliegend Äußerungen des ersten Bürgermeisters streitgegenständlich sind, welche dem Antragsgegner ohnehin zugerechnet werden (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 24.9.2019 – 4 CE 19.337 – juris Rn.11), erachtet das Gericht eine solche Antragsänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 Alt. 2 ZPO als sachdienlich (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 11.2.1999 – 4 C 99.227 – juris Rn. 11 anlässlich einer Kostensache; differenzierend bzgl. des bisherigen Antragsgegners dagegen Rennert in Eyermann, § 91 Rn. 22 m.w.N.).
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen im beantragten Umfang glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung, welcher sich vorliegend allein aus dem öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben könnte, wurde nicht glaubhaft gemacht.
Der öffentlichrechtliche Anspruch auf Beseitigung (u.a.) ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33/96 – juris Rn. 5 m.w.N.) und hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH B.v. 21.5.2010 – 5 B 09.3164 – juris Rn. 13). Der öffentlichrechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 5 C 18.1236 – juris Rn. 19).
Unabhängig von der Frage, welches geschützte Rechtsgut an sich durch die Antragstellerin vorliegend in ihrer Eigenschaft als juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG im Rahmen einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, fehlt es bzgl. beider behaupteter Äußerungen jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54/10 – juris Rn. 14 m.w.N.). Wird eine amtliche Äußerung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, kann der Betroffene – bei Verletzung eines geschützten Rechts und Wiederholungsgefahr – ihre Unterlassung beanspruchen.
Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller vorliegend keinen Unterlassungsanspruch, wie er unter Nrn. 1 und 2 des Eilantrags formuliert ist, glaubhaft gemacht.
2.1 Im Hinblick auf die angebliche Äußerung des ersten Bürgermeisters, dass die Antragstellerin im (bezogen auf den Äußerungszeitpunkt) vergangenen Geschäftsjahr einen Verlust von 358.000,- EUR gemacht habe, fehlt es an einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots.
Der am 11. Dezember 2018 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der Antragstellerin für das Geschäftsjahr vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 weist zum Ende dieses Geschäftsjahrs einen Bilanzverlust in Höhe von 353.618,95 EUR aus (vgl. www.bundesanzeiger.de). Angeblicher Zeitpunkt der Äußerung war der 25. September 2018; darauf bezogen war das „letzte Geschäftsjahr“ also der Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017, da das nachfolgende Geschäftsjahr erst zum 31. Oktober 2018 geendet hat. Eine Äußerung, dass die Antragstellerin in diesem Geschäftsjahr einen Verlust von 358.000,- EUR erlitten hat, basiert folglich – bei verständiger Beurteilung – auf einem (mehr als nur im Wesentlichen) zutreffenden Tatsachenkern. Denn der erste Bürgermeister hat – unterstellt die Äußerung ist wortwörtlich so gefallen – damit den Bilanzverlust der Antragstellerin von seiner Größenordnung her (mit einer Abweichung von nur rund 1%: 353.618/358.000) zutreffend und sachgerecht dargestellt. Nichts anderes ergibt sich aus der Einlassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass im Wirtschaftsverkehr ein Bilanzverlust bzw. Bilanzgewinn nicht derart maßgeblich sei wie der um einen Verlustvortrag bereinigte (vorläufige) Jahresüberschuss (bzw. ein Jahresfehlbetrag). Tatsache bleibt, dass die Antragstellerin einen Bilanzverlust in der o.g. Größenordnung ausdrücklich ausgewiesen hat. Allein dass hier (möglicherweise) verkürzt von „Verlust“ und nicht präzise „Bilanzverlust“ die Rede war, stellt noch keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots dar.
2.2 Soweit die Antragstellerin eine Unterlassung der Äußerung „Mir sind keine Zahlen der … für die vergangenen 3 Jahre bekannt. “ begehrt, ist zweifelhaft, inwieweit sie dies überhaupt in schützenden Rechten verletzen kann. Denn ein wesentlicher Teil dieser Aussage ist subjektiv geprägt („Mir nicht bekannt“), was einen objektiven Aussagegehalt bzw. den darauf rückführbaren (dem Sachlichkeitsgebot unterliegenden) Tatsachenkern ohnehin stark einschränkt. Dies kann aber letztendlich offenbleiben, weil das Gericht aufgrund der nun amtlich bekannt gemachten Zahlen, dem mittlerweile einige Jahre zurückliegenden und daher ohnehin kaum noch relevanten Sachverhalt und der Aussage des ersten Bürgermeisters im Rahmen des Erörterungstermins eine konkrete Wiederholungsgefahr bzgl. einer solchen Aussage nicht als gegeben erachtet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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