IT- und Medienrecht

Unwirksame Haftungsfreizeichnung in einer Klausel der Vertragsbedingungen zur Pannen- und Unfallhilfe

Aktenzeichen  274 C 24303/15

Datum:
15.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 107343
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB §§ 241 II, 254, 276, 278, 280 I, 307 I 2
ZPO ZPO § 141

 

Leitsatz

1. Die Beschränkung der Haftung eines Vereins für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht die “wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages” betroffen sind, ist in Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam. Sie verstößt ohne nähere Erläuterung gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB (Fortführung von BGH BeckRS 2005, 10669 und OLG Celle BeckRS 2008, 23609).  (red. LS Alke Kayser)
2. Eine Zustimmung zu einer gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung durch einen Pannenhelfer bei einem vorherigen Hinweis auf besondere Schwierigkeiten kann nach § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führen (im Anschluss an BGHZ 34, 355 = NJW 1961, 655). (red. LS Alke Kayser)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 577,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 577,40 € für den Zeitraum vom 25.03.2015 bis zum 15.01.2016 sowie 97,4 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten je 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 874,84 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) auf Zahlung von 577,4 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte zu 1.) eine Sorgfaltspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis schuldhaft verletzte und dies einen adäquat kausalen Schaden des Klägers verursachte.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.) bei der Fahrzeugöffnung gegen seine vertragliche Sorgfaltspflicht verstieß, indem sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB), der Beklagte zu 2.), die Windschutzscheibe beschädigte. Das Gericht hat die Parteien zur Ermöglichung eines fairen Verfahrens informatorisch angehört (§ 141 ZPO), zumal der Vorfall nicht von Dritten, insbesondere nicht von den geladenen Zeugen, wahrgenommen wurde (Vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09 – juris Rn. 16).
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bekundet, dass der Beklagte zu 2.) die Seitentür des Fahrzeugs mithilfe eines Luftpolsters vom Fahrzeugrahmen abgespreizt und anschließend eine Metallstange in den Fahrzeuginnenraum eingeführt habe. Die Metallstange sei dabei etwas unter Spannung gestanden. Der Beklagte zu 2.) habe zwei- bis dreimal versucht, den Schlüssel zu angeln, wobei ihm die Metallstange einmal aus der Hand gerutscht und nach oben gegen die Windschutzscheibe geschnalzt sei.
Der informatorisch angehörte Beklagte zu 2.) schilderte den Vorgang größtenteils ähnlich. Insbesondere bestätigte er, dass die Eisenstange etwas geschnalzt sei, als er versucht habe, einen Schuh auf dem Beifahrersitz zur Seite zu drücken, um an den Schlüssel zu gelangen. Die Eisenstange sei aber nicht gegen die Windschutzscheibe geprallt, sondern vielleicht gegen das Armaturenbrett oder die Sonnenblende. Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Beklagte zu 2.) ein, dass er nicht sicher sagen könne, dass die Windschutzscheibe nicht getroffen worden sei.
Das Gericht ist von den Angaben des Klägers überzeugt. Dieser hat den Vorgang zusammenhängend, lebensnah und detailreich geschildert. Es ist auch nachvollziehbar, dass die schnalzende Metallstange die Windschutzscheibe getroffen hat. Denn keine Partei hat einen tatsächlichen Schaden am Armaturenbrett, an der Sonnenblende oder einer anderen Stelle im Fahrzeuginneren vorgetragen. Die Metallstange ist aber jedenfalls gegen eine Stelle im Fahrzeuginneren geprallt und hätte dort aufgrund der Wucht einen Schaden hinterlassen müssen. Mangels alternativer Schadensstelle ist der behauptete Schaden an der Scheibe und dessen Verursachung durch die Metallstange nach Aktenlage die einzig plausible Erklärung. Diese Schlussfolgerung wird ebenfalls durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei der Verwirklichung einer eröffneten Gefahrensituation in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle gestützt (Vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005, Az.: III ZR 358/04, juris Rn. 7). Es scheidet auch nicht denklogisch aus, dass die Stange die Windschutzscheibe erreichen konnte, weil bei einer unter Druck stehenden und schnalzenden Stange keine bestimmte Stoßrichtung zu erwarten ist. Der Beklagte zu 2.) konnte im Ergebnis auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Stange gegen die Windschutzscheibe geprallt sei.
Das Vorliegen eines Vorschadens steht dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte zu 2.) bekundete, dass er einen Schaden an der Scheibe gesehen habe, als er vorne um das Fahrzeug herumgegangen sei. Das Gericht wertet diesen Einwand jedoch als eine Schutzbehauptung. Denn es fiel dem Beklagten schwer, den Vorschaden zu beschreiben, und seine Angaben zu der Frage, wogegen die Metallstange gestoßen sei, blieben ebenfalls vage. Dagegen konnte er sich an andere Abläufe der Pannenhilfe relativ gut erinnern und Letztere ohne längere Überlegungen schildern. Dieser Unterschied könnte zwar auf dem Umstand beruhen, dass der Beklagte zu 2.) nach eigener Bekundung weder bewusst auf den Vorschaden noch auf einen möglichen durch die schnalzende Stange hervorgerufenen Schaden geachtet habe, aber das Gericht ist aufgrund der Gesamtumstände nicht von der Darstellung des Beklagten zu 2.) überzeugt.
Der Beklagte zu 1.) hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 278, 276 BGB). Eine Exkulpation gelang ihm nicht, da sein Erfüllungsgehilfe, der Beklagte zu 2.), einfach fahrlässig gehandelt hatte. Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit wurde jedoch nicht überschritten, weil der Beklagte zu 2.) weder die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzte noch naheliegende Überlegungen nicht anstellte. Vorliegend ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2.) eine Pannenhilfe geleistet hat. Er versuchte hierbei eine Notlösung für ein eiliges Problem zu finden. Die Vorgehensweise des Beklagten zu 2.) (Abspreizen der Tür und Einführung einer Stange) war zwar abstrakt mit Risiken behaftet, aber aufgrund der erfolgreichen Türöffnungen in der Vergangenheit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Methode derart riskant war, dass sie bereits einen ungewöhnlich hohen Sorgfaltsverstoß begründet. Auch das konkrete zum Schaden führende Verhalten kann nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden. Denn die Metallstange hätte bei jedem Pannenhelfer abrutschen und gegen die Scheibe prallen können, zumal ihr kontrollierter Einsatz wegen der besonderen Verhältnisse erschwert war.
Die Haftung wurde auch weder ausdrücklich noch konkludent auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftung wird nicht durch die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu 1.) (A.) (Stand: 01.02.2008) hinsichtlich der Pannen- und Unfallhilfe für A.-Mitglieder beschränkt. Nach dieser Bestimmung haftet der A. für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe, wenn er oder sein Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die „wesentlichen Hauptpflichten“ des Vertrages oder Körperschäden betrifft. Es ist bereits fraglich, ob die Klausel den vorliegenden Fall überhaupt erfasst. Denn die streitgegenständliche Hilfe bei der Fahrzeugöffnung könnte eine wesentliche Hauptpflicht des Vertrages sein. Hierfür spräche der Umstand, dass Hilfe in derartigen Situationen zu den zentralen Leistungen des A. gehört. Diese Frage kann aber im Ergebnis dahinstehen, da die Haftungsbeschränkung unwirksam ist. Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des A. verstößt gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es ist vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert wird.
Die Rechtsprechung hat bereits vergleichbare Klauseln für unwirksam erklärt. Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Bestimmung zu entscheiden, die gegenüber einem Unternehmer verwandt wurde: „Jedoch haftet H. nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.“ (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 121/04 – juris Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hielt diese Klausel für intransparent, weil sie die Voraussetzungen und gebotenen Einschränkungen für eine wirksame formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht hinreichend klar und für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich wiedergibt. Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit darf nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, indem sie Rechte entzieht oder einschränkt, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Weiterhin darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Klausel fasste die so definierten vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwortartig unter dem Begriff „Kardinalpflichten“ zusammen. Dieser Begriff findet sich nicht in Gesetzestexten. Der Bundesgerichtshof verwendet ihn zwar und versieht ihn vielfach mit dem Zusatz „sogenannte“. In diesem Kontext wird der Begriff „Kardinalpflicht“ entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es kann jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließt sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten“ gemeint ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 121/04 – juris Rn. 84 f.).
Diese höchstrichterlichen Wertungen lassen sich auf die hiesige Konstellation übertragen, zumal im Fall des Bundesgerichtshofs der Vertragspartner des Klauselverwenders ein Unternehmer war, während sich die Klausel des A. an noch schutzwürdigere Verbraucher richtet. Der streitgegenständliche Begriff „wesentliche Hauptpflichten des Vertrages“ ist auch nicht bestimmter als die Formulierung „Kardinalpflichten“. Beide Begriffe können synonym verwandt werden und sind ohne eine nähere Erläuterung für einen juristischen Laien nicht hinreichend verständlich. Das Oberlandesgericht Celle hat entsprechend auch die Formulierung „wesentliche Vertragspflicht“ als intransparent bezeichnet. Denn der Begriff „wesentliche Vertragspflicht“ findet sich gleichfalls nicht im Gesetz und bedarf zumindest einer abstrakten Erläuterung (OLG Celle, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 11 U 78/08, juris Rn. 8 f.).
Es liegt auch keine konkludente individualvertragliche Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit vor. Zwar wäre zu erwägen, dass der Kläger durch sein Einverständnis mit der risikobehafteten Vorgehensweise nach Aufklärung durch den Beklagten zu 2.) über die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Fahrzeugöffnung konkludent einem reduzierten Haftungsmaßstab zugestimmt hat. Aber es erscheint wertungsmäßig sachgerechter, die Zustimmung zu einer gefahrgeneigten Tätigkeit im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Denn § 254 BGB ermöglicht eine flexible Verteilung der Haftungsfolgen und trägt damit besser zur Einzelfallgerechtigkeit bei als eine Negation des haftungsbegründenden Tatbestands (BGH, Urteil vom 14. März 1961, Az.: VI ZR 189/59, juris Rn. 16 ff.).
Der Schaden, die Kosten für den Austausch der Scheibe, beläuft sich auf 874,84 €.
Der Anspruch ist jedoch um 1/3 wegen eines dem Kläger zur Last fallenden Mitverschuldens zu kürzen, § 254 BGB. Den Kläger trifft ein Mitverschulden, weil er trotz Kenntnis des Schadensrisikos den Beklagten zu 2.) mit der Türöffnung beauftragte. Der Beklagte zu 2.) hatte den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründet ein Mitverschulden, § 254 BGB (Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1961, Az.: VI ZR 189/59, juris Rn. 16 ff.). Der Verschuldensvorwurf des Beklagten zu 2.) ist höher zu gewichten, weil er über ein überlegenes Fachwissen hinsichtlich der Möglichkeiten und Risiken von Fahrzeugöffnungen verfügt. Er hätte die Durchführung der Fahrzeugöffnung zur Not ablehnen müssen. Zugunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass er auf eine erfolgreiche Durchführung ohne Schadenseintritt vertraute und dieses Vertrauen nachvollziehbar erscheint, weil sein Fahrzeug bereits früher einmal erfolgreich im Rahmen einer Pannenhilfe geöffnet wurde.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden entsprechend der Obsiegensquote zu erstatten.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) auf Zahlung von 577,4 € aus § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 2.) fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzte und dadurch die Reparaturkosten als adäquat-kausalen Schaden verursachte. Eine rechtfertigende Einwilligung oder eine Haftungsprivilegierung liegen analog zu den obigen Ausführungen nicht vor. Allerdings ist auch dieser Anspruch gemäß § 254 BGB um 1/3 wegen des klägerischen Mitverschuldens zu kürzen. Die Außenhaftung des Beklagten zu 2.) bedarf schließlich keiner Einschränkung aufgrund arbeitsrechtlicher Wertungen, zumal er seinen Arbeitgeber im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Regress nehmen kann (BGH, Urteil vom 19.09.1989, Az.: VI ZR 349/88, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 19. September 1989, Az.: VI ZR 349/88, juris Rn. 24 ff.).
Der Beklagte zu 2.) schuldet Zinsen ab der Zustellung der Klage am 16.01.2016, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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