Aktenzeichen 161 C 31397/15
KunstUrhG KunstUrhG § 22 S. 1, § 23
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5
StGB StGB § 186, § 193
Leitsatz
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB hat grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung. Anderes gilt nur, wenn sich der Schädiger gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (ebenso BGH BeckRS 9998, 100568). (redaktioneller Leitsatz)
Eine Mutter verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes, wenn sie öffentlich (in sozialen Medien) behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Der Kläger ist Vater meiner Tochter …“.
2. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, ohne Zustimmung des Klägers die als Anlage K 11 vorgelegten Abbildungen sowie andere Abbildungen des Klägers zu verbreiten und/oder in allen sozialen Medien zu veröffentlichen.
3. Die Beklagte hat die unter Ziffer 1 wiedergegebene Behauptung zu widerrufen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrags erbringt.
Gründe
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist insbesondere gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Hinblick auf Ziffer 1. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
a) Bei der Behauptung, … sei die Tochter des Klägers, handelt es sich nicht um ein Werturteil, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Bei Tatsachenbehauptungen ist hingegen der Wahrheitsgehalt zu prüfen (vgl. Palandt, 75. Auflage, § 823 Rn. 102).
b) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierte Beweisregel des § 186 StGB hat grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigten Behauptung. Anderes gilt nur, wenn sich der Schädiger gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 1621). Hierbei ist eine einzelfallbezogene umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse an behaupteten oder verbreiteten Tatsachen umso mehr wiegt, je wichtiger die jeweilige Äußerung für die öffentliche Meinungsbildung oder die politische Auseinandersetzung ist (vgl. BGH NJW 1994, 124, 126).
Vorliegend trägt die Beklagte für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter … die Darlegungs- und Beweislast. Ein Nachweis über die Vaterschaft des Klägers hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Auch kann sich die Beklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend kein öffentliches Interesse besteht: Die Behauptung der Beklagten dient insbesondere nicht der Bildung einer öffentlicher Meinung oder der politischen Auseinandersetzung.
c) Die Äußerung berührt hingegen die Privatsphäre des Klägers. Hierbei handelt es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt. Umfasst werden von ihr insbesondere der häusliche und familiäre Lebensbereich.
Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwiegt bei Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat, und ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht.
d) Die im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu prüfende Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Es handelt sich bei der Äußerung nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung, insbesondere auch im Zusammenhang mit den von der Beklagten veröffentlichten Abbildungen. Nach Ansicht des Gerichts besteht daher die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.
Der Kläger kann demzufolge von der Beklagten die Unterlassung der von ihr in sozialen Medien gemachte Äußerung, der Kläger sei der Vater ihrer Tochter … fordern.
2. Der Kläger hat weiterhin gegenüber der Beklagte bezüglich Ziffer 2. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 12 S. 2, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.
a) Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien hat die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen.
Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Eine Einwilligung hat der Kläger eindeutig nicht erteilt. Eine Ausnahme nach §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 KunstUrhG ist nicht gegeben. Alleine die Tatsache, dass der Kläger Mitglied des Königshauses in … ist, ist noch nicht ausreichend, um ihn als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren. Somit hat die Beklagte durch die Veröffentlichung gegen § 22 KunstUrhG verstoßen.
Im Übrigen liegt ebenfalls eine Verletzung des Klägers in seinem Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so dass auch ein Eingriff in ein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht zu bejahen ist. Umfasst wird insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 42; BGH, MMR 2010, 502). Die Beklagte hat dies bei der Veröffentlichung der Bilder missachtet, so dass die Veröffentlichung entsprechend unzulässig war.
b) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der zahlreichen im Internet veröffentlichten Abbildungen zu bejahen. Es besteht die Besorgnis, dass auch zukünftig entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden.
3. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Hinblick auf Ziffer 3. des Tenors einen Anspruch auf Widerruf gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
a) Der Kläger kann von der Beklagten den Widerruf bzw. die Löschung der von ihr gemachten Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter …, verlangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. BGH, NJW 2015, 1246). In diesem Zusammenhang räumt der BGH in seiner Entscheidung „CT-Paradies“ dem von einer rechtswidrigen Äußerung im Internet Betroffenen neben der Unterlassung einen eigenständigen Beseitigungsanspruch ein (vgl. BGH GRUR 2015, 258).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger somit neben dem Unterlassungsanspruch ein Tätigwerden der Beklagten in Form eines Widerrufes der gemachten Äußerung verlangen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerseite besteht jedoch kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bestätigung des Widerrufs in einem Anschreiben per Brief an den Prozessbevollmächtigten. Ein Anspruch aus Vertrag ist hierbei zweifelslos nicht gegeben. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage aus dem Gesetz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demzufolge war dem Antrag der Klägerseite insoweit nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aufgrund der Verbreitung der in Ziffer 1. genannten Äußerung und der in Ziffer 2. genannten Abbildungen des Klägers.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen immateriellen Schaden ist zum einen das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zum anderen ist Voraussetzung hierfür, dass die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, zum Beispiel durch eine Genugtuung durch Unterlassen, einer Gegendarstellung oder einem Widerruf (vgl. Palandt, 75. Auflage, § 823 Rn. 130).
Unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt, ist jedenfalls die zweite Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung nicht erfüllt: Die Beeinträchtigung kann befriedigend auf andere Weise ausgeglichen werden, nämlich durch Unterlassung und Widerruf, so wie im vorliegenden Fall ebenfalls beantragt. Auch eine Gegendarstellung kommt als möglicher Ausgleich grundsätzlich in Betracht.
Der Antrag der Klägerseite war somit entsprechend zurückzuweisen.
5. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Insoweit fehlt es bereits an einem Feststellungsinteresse. Die bereits entstandenen Schäden wurden von der Klägerseite nicht beziffert. Inwieweit zukünftige Schäden von dem Anspruch umfasst sein sollen, wurde hingegen nicht hinreichend konkretisiert.
Der Antrag der Klagepartei war daher auch insoweit zurückzuweisen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.