IT- und Medienrecht

Unzulässiger Abriss eines Rückgebäudes auf einem WEG-Anwesen

Aktenzeichen  25 C 5438/16 EVWEG

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 19636
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 937 Abs. 2
WEG WEG § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Abriss eines auf einem WEG-Anwesen befindlichen Rückgebäudes ohne Wiederaufbauverpflichtung kann eine (unzulässige) faktische Teilauflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Den Antragsgegner wird unter Androhung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatz- oder wahlweise einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschlussanfechtungsklage im Verfahren Az.: 25 C 5439/16 WEG des AG Nürnberg das Rückgebäude des WEG-Anwesens … abzureißen oder abreißen zu lassen sowie entsprechende Vorbereitungsarbeiten vornehmen zu lassen oder fortsetzen zu lassen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 6.247,50 € festgesetzt.
5. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragsschrift vom 02.08.2016
eidesstattliche Versicherung d. … vom 02.08.2016

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.08.2016 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, das durch den Abriß des Rückgebäudes ohne Wiederaufbauverpflichtung eine faktische Teilauflösung der WEG entgegen § 11 Abs. 1 WEG stattfinden soll. Ausweislich § 5 Ziffer 3 i. V. m. § 7 der Miteigentumsordnung besteht bei (Teil-)Zerstörung (auch nur) eines Gebäudes eine grds. Wideraufbaupflicht. Anhaltspunkte für ein Entfallen der Wiederaufbaupflicht sind derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre dann aber nicht der Abriß sondern nur eine (Teil-)Aufhebung der Gemeinschaft mit entsprechendem Vollzug im Grundbuch möglich.
Bzgl. des Streitwerts geht das Gericht von § 49 a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GKG aus, wonach das Interesse des Antragstellers als Mindestwert maßgeblich ist. Ein Abschlag von 1/2 für das einstweilige Verfügungsverfahren erscheint gemäß § 3 ZPO angemessen.

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