IT- und Medienrecht

Urteilsberichtigung der Datumsangabe

Aktenzeichen  8 O 20112/14

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145660
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 20112/14 2017-01-31 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 8 O 20112/14, vom 31. Januar 2017 wird in Ziffer 1., Zeile 3 dahingehend berichtigt, dass bei der Datumsangabe die Jahreszahl 2016 gestrichen und stattdessen die Jahreszahl 2014 eingefügt wird.

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 319 ZPO. Wie sich aus Akteninhalt und den Entscheidungsgründen zu den Nebenentscheidungen (Buchstabe B. Ziffer I.) eindeutig ergibt, hat das Gericht seine Zinsentscheidung auf die datumsbenannte Fälligkeit der streitgegenständlichen Rechnungen gestützt.
Bei Übertragung des Datums ist dem Gericht dabei ein Schreibfehler unterlaufen, da nicht die zutreffende Jahreszahl „2014“ eingegeben worden ist.

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