IT- und Medienrecht

Urteilsberichtigung der Datumsangabe

Aktenzeichen  8 O 20112/14

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145660
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 20112/14 2017-01-31 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 8 O 20112/14, vom 31. Januar 2017 wird in Ziffer 1., Zeile 3 dahingehend berichtigt, dass bei der Datumsangabe die Jahreszahl 2016 gestrichen und stattdessen die Jahreszahl 2014 eingefügt wird.

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 319 ZPO. Wie sich aus Akteninhalt und den Entscheidungsgründen zu den Nebenentscheidungen (Buchstabe B. Ziffer I.) eindeutig ergibt, hat das Gericht seine Zinsentscheidung auf die datumsbenannte Fälligkeit der streitgegenständlichen Rechnungen gestützt.
Bei Übertragung des Datums ist dem Gericht dabei ein Schreibfehler unterlaufen, da nicht die zutreffende Jahreszahl „2014“ eingegeben worden ist.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen