Aktenzeichen 7 B 17.1515
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
1 Wie das Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2016, 46808) höchstrichterliche entschieden hat, begegnet der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rundfunkbeitragspflicht der Wohnungsinhaber im privaten Bereich begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Wohnungsinhaber für mehrere Wohnungen Rundfunkbeitrag zu zahlen hat (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 106650). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 7 K 15.732 2015-07-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 2015 und 2. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Juli 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2015 sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten aufzuheben bzw. hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückzuverweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest,
dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig sei und wehrt sich weiterhin gegen die doppelte Inanspruchnahme auf Zahlung des Rundfunkbeitrags für zwei Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Dezember 2015 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Berufung des Klägers hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich danach um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags -unabhängig von der Zahl der Bewohner und deren Nutzungsgewohnheiten – nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 33.15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
Die Rundfunkbeitragspflicht der Wohnungsinhaber im privaten Bereich begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber für mehrere Wohnungen den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Gesetzgeber für Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen keine differenzierende Regelung treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 u.a.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 7 ZB 15.2372 – jeweils juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,§§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.