Aktenzeichen 7 B 15.2547, 7 B 15.2557
VwGO § 93
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100
Leitsatz
Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist eine nichtsteuerliche und verhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder gedeckt ist (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 45859). (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 6a K 14.5061, M 6a K 15.513 2015-08-07 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren.
IV. Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich mit der Begründung, diese sei verfassungswidrig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung mehrerer Festsetzungsbescheide des Beklagten in der Gestalt ihrer jeweiligen Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen mit Urteilen vom 7. August 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Urteile Bezug genommen.
Mit den vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt,
die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2015 aufzuheben und die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Dezember 2015, der in beiden Verfahren vorgelegt wurde, Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Verfahren waren gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, da sie denselben Streitgegenstand betreffen und die Verbindung zweckmäßig ist.
Der Senat kann über die Berufungen des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klagen zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Urteile und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C-6/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
Da der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat und sich die vorliegende Entscheidung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG, noch eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/ 15 – juris Rn. 142).
2. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.