IT- und Medienrecht

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW wegen des “Diesel-Skandals”, Motor EA189

Aktenzeichen  3 U 7392/19

Datum:
10.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3135
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Wird die auf den “Diesel-Skandal” gestützte Schadensersatzklage eines Fahrzeugkäufers wegen Verjährung abgewiesen, so steht einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei der sonstigen Beurteilung solcher Ansprüche zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Käufer eines vom “Diesel-Skandal” betroffenen Pkw der Marke VW mit dem Motor EA189 musste bis zum Schluss des Jahres 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen. (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 7392/19 2020-02-05 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019, Az.: 33 O 231/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht Deggendorf hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Ansprüche – im Umfang der erstgerichtlich angesichts zwischenzeitlichen Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommenen Änderung der Klageanträge – weiter verfolgt.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1.Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 (Az.: 33 O 231/19) aufzuheben,
2.die Beklagte zu verurteilen, unter Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Sharan, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Höhe von € 17.900,00 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 21.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 21.200,00 € seit dem 23.04.2015 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,
4.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 2 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
5.die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.02.2020 (Bl. 336/344 d. A.) und die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 12.02.2020 (Bl. 345/358 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist noch auszuführen:
1. Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Dass die auch obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen von Käufern von PKW’s aus dem VW-Konzern im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Skandal“ zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt, ist vorliegend, wo es lediglich um die Beurteilung der Verjährungseinrede geht, kein einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehender Gesichtspunkt. Wann im einzelnen zu beurteilenden Fall die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, hängt vom jeweiligen Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Partei ab, der je nach anwaltlicher Vertretung unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Hinzu kommt, wie sich die jeweilige Klagepartei zur Thematik der Kenntniserlangung bzw. fehlender Möglichkeit der Kenntniserlangung stellt. Diese unterschiedlichen Konstellationen bewirken, dass eine schematische Rechtsanwendung in gleich liegenden Fällen ausscheidet, sondern es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
2. Soweit die Klagepartei vorträgt, der Klagepartei werde vorgeworfen, in voller Gewissheit ein Fahrzeug erworben zu haben, das mangelhaft sei und welchem nicht der Marktwert innewohne, den sie zu leisten hat, erscheinen diese Ausführungen nicht verständlich und offenbar einem anderen Verfahren zuzuordnen. Denn am 23.04.2015, zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtwagens, war von einem deutsche Kunden in Deutschland treffenden „Diesel-Skandal“ in der Öffentlichkeit nichts bekannt. Das auf Seite 7 des Schriftsatzes auszugsweise zitierte Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2019 (13 U 149/18) geht von einer anderen Sachlage aus, nämlich, ob die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 geeignet war, die Kausalität der Täuschung für den (damals dann erst erfolgenden) Vertragsschluss in Frage zu stellen; ganz abgesehen davon, dass vorliegend kein Kauf vom Fachhändler erfolgt ist.
Der Senat hält daran fest, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich Schadens, eigener Betroffenheit und des Anspruchsgegners vorlag: Hingewiesen sei nur auf folgende Erklärungen der Beklagten noch in 2015, die entsprechenden Widerhall in sämtlichen Medien fanden, was dem Kläger ohne jeden Zweifel nicht verborgen sein konnte: Die Beklagte hat erstmals mit Pressemitteilung vom 02.10.2015 aktiv mit aufklärerischen Tätigkeiten hinsichtlich der Offenlegung von Details zu Umfang und Tragweite des in ihrem Herrschaftsbereich spielenden „Diesel-Skandals“ begonnen. So wurde auf ihrer Website ein Tool bereitgestellt, mittels dessen jeder Fahrzeughalter anhand seiner Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abfragen konnte, ob sein Fahrzeug von den – immer noch nicht so genannten – Manipulationen betroffen ist oder nicht. Das bis dahin weitgehend nicht an die Öffentlichkeit getretene Kraftfahrtbundesamt teilte mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 erstmals mit, es habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf von insgesamt 2,4 Mio. VW Marken-Fahrzeugen angeordnet. Man vertrete die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvoreinrichtung handele, weswegen der Beklagten auferlegt worden sei, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Zudem ist von einem von der Beklagten am 07. Oktober 2015 vorgelegten Maßnahmenplan die Rede, und es werden erstmals nähere Angaben zu den betroffenen Motoren gemacht (Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum).
Diesen Rückruf griff die Beklagte mit Pressemitteilungen vom 15. und 22. Oktober 2015 auf und teilte mit, dass auch für die Marken Audi, Skoda und Seat ein entsprechendes Tool bereit stehe, um die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs mit dem Motor EA189 zu eruieren. Unter Hinweis darauf, dass die aktuelle Nachfolge-Motorengeneration EA288 (Einsatz ab 2012) nicht betroffen sei, heißt es weiter, ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge begonnen, wobei die technischen Lösungen zunächst den zuständigen Behörden vorgestellt und danach die Halter dieser Fahrzeuge informiert werden würden. Damit wurde klargestellt, dass sich die Beklagte nicht gegen den Rückruf wehren, sondern an der Beseitigung der Abschalteinrichtungen mitwirken werde.
Mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 teilte die Beklagte darauf aufbauend schließlich mit, dem KBA seien die erarbeiteten technischen Maßnahmen der betroffenen EA189-Dieselmotoren nunmehr vorgestellt und diese Maßnahmen seien nach intensiver Begutachtung bestätigt worden. Zudem gestand die Beklagte mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein, indem sie „ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche/Garantieansprüche wegen deren Fahrzeugen mit Motorentyp EA189 eingebauten Software, sofern diese Ansprüche nicht bereits verjährt sind“, verzichtete. Am 16. Dezember 2015 verzichtete die Beklagte weitergehend als bisher „ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit deren Fahrzeugen mit Motortyp EA189 eingebauten Software bestehen“, wobei der Verjährungsverzicht für derartige Ansprüche auch galt, „soweit diese bereits verjährt sind“.
Nach alledem konnte über – auch den individuellen – Schaden durch Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie über den Anspruchsgegner keine irgendwie geartete Unklarheit bestehen. Ein Nicht-Reagieren entsprang ohne jeden Zweifel grober Fahrlässigkeit.
Dies wird auch nicht durch die Ausführungen Seite 11 f. bezüglich fehlender Kenntnis der Person des Schuldners berührt: Denn, wenn man sich nicht ohnehin an den Fahrzeugverkäufer halten wollte, kam als Verantwortliche ohnehin nur die Beklagte als Herstellerin in Betracht. Eine konkrete Benennung der im Sinne von § 31 BGB bzw. § 831 BGB als schadensverursachenden/verantwortlichen Personen wäre zwar sinnvoll gewesen, aber war bei einer entsprechenden Aufbereitung des in eine Klage zu fassenden Sachverhalts aus öffentlich verfügbaren Quellen nicht zwingend geboten. Mit anderen Worten: Die Klagepartei war nicht darauf angewiesen, mit ihrer Klage bis zur Ermittlung eines konkreten Verantwortlichen zuzuwarten.
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zur Verjährungsthematik umfassend Stellung nehmenden Darlegungen der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 22.11.2019 (dort Seite 15 ff.). Nach alledem greift die Einrede der Verjährung durch, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
II.
Kosten:
§ 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Ziff. 10 ZPO. Hinsichtlich des Streitwerts wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.02.2020, dort unter Gründe zu 1., verwiesen.

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