IT- und Medienrecht

Verletzung der Aufklärungspflicht bei Mehrfachabmahnung

Aktenzeichen  1 HK O 1487/18

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26356
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 30.08.2018 (Bl. 23 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
1. Mit Beschluss vom 30.08.2018 hat das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden und diese Kosten der Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.09.2018. Zwar bestand bei Einreichung der im Übrigen gem. den §§ 8 I und III Nr. 2, 3, 7 I und II Nr. 2 UWG begründeten Unterlassungsklage am 31.07.2018 keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Beklagte mit nämlichem bzw. kerngleichen Verstoß unter dem 18.07.2018 eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte. Jedoch haftet die Beklagte für die Verfahrenskosten wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht.
2. Im Falle einer Mehrfachabmahnung hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der für eine wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung Verantwortliche den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen und aussichtslosen Prozesses über eine wegen derselben Verletzungshandlung einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) aufzuklären hat. Um dieser Aufklärungspflicht zu genügen, reicht es allerdings nicht aus, dass der Abgemahnte lediglich auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung hinweist. So muss der Abgemahnte dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser zuverlässig beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber dem Erstabmahner abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Der Abgemahnte muss also Angaben über den Erstabmahner und über den Inhalt der Unterlassungserklärung, einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe, machen. Der Abgemahnte kann diese Pflicht regelmäßig durch Vorlage einer Kopie des Abmahnschreibens und der abgegebenen Unterlassungserklärung erfüllen. Sollte der Abgemahnte dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommen und dem Zweitabmahner hierdurch ein Schaden entstehen (Kosten der Unterlassungsklage), kann der Zweitabmahner diesen Schaden nach § 280 BGB (positive Forderungsverletzung) geltend machen (Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 12 Rn. 27-30). Die Beklagte ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie hat der Klägerin vorgerichtlich den Text der abgegebenen Unterlassungserklärung gerade nicht zur Verfügung gestellt.
Daher war der Beschwerde nicht abzuhelfen.

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