IT- und Medienrecht

Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit

Aktenzeichen  M 10 K 16.3790

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
EGGVG EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 1
FamFG FamFG § 272
RDGEG RDGEG §§ 3, 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. August 2016 beim Verwaltungsgericht München „Unterlassungsklage gegen das Betreuungsgericht München“ erhoben. Er wendet sich gegen die angebliche Weitergabe von personenbezogenen Daten aus seinem früheren Betreuungsverfahren durch eine Beschäftigte des Gerichts an eine rechtsextreme Gruppierung.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. September 2016 Stellung genommen und sieht den Verwaltungsrechtsweg nicht als eröffnet an.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Ver-waltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsge-richt München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Strei-tigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden (sogenannte Justizverwaltungsakte), die ordentlichen Gerichte. Ein Justizverwaltungsakt ist dabei jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde in einer einzelnen Angelegenheit, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen, also auch schlicht hoheitliches Handeln bis hin zum Realakt sowie Unterlassungen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 126; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 24).
Der Kläger begehrt hier vom Betreuungsgericht die Unterlassung der angeblichen Weitergabe personenbezogener Daten aus seinem früheren Betreuungsverfahren durch eine Beschäftigte des Gerichts an eine rechtsextreme Gruppierung. Bei der Weitergabe von Informationen aus einem Gerichtsverfahren und damit auch bei der beantragten Unterlassung als actus contrarius handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt im oben genannten Sinn auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO a.a.O. § 40 Rn. 127, Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 16, 23).
Selbst wenn es sich vorliegend nicht um Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 EGGVG, sondern um die bloße Übermittlung personenbezogener Daten nach §§ 12 ff. EGGVG handeln sollte, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, da § 22 Abs. 1 EGGVG insoweit ausdrücklich auf § 23 EGGVG verweist (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 27).
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Parteien an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht München (§ 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 272 FamFG) zu verweisen. Diesem bleibt auch die Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorbehalten.
Als unselbständiges Beschlussverfahren wird das Prozesskostenhilfeverfahren von der Verweisung mit umfasst (Rennert in Eyermann, VwGO a.a.O. § 41 Rn. 4).

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