Aktenzeichen VII ZR 205/18
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 6. September 2018, Az: 29 U 55/17, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28. März 2017, Az: 2-31 O 260/13
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 50.000 €
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