Aktenzeichen M 27 M 18.30468
VV RVG Nr. 7000, Nr. 7002
Leitsatz
1. Die postalische Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der (ebenfalls postalische) Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG nicht geltend machen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 27 K 17.30152) hat das Verwaltungsgericht München das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und im Übrigen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Dezember 2016 aufgehoben. Die Kosten hat es je zur Hälfte dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich mit elektronischem Schreiben vom 9. Januar 2018 die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Oktober 2017 beantragte das Bundesamt die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Oktober 2017, dem Bundesamt zugestellt am 27. Oktober 2017, nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017, die Entscheidung des Gerichts, im Wesentlichen mit der Begründung, ein Anspruch hieraus ergebe sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Aufgrund der Pauschalierungsregelung sei ein Einzelnachweis gerade nicht erforderlich. Im Übrigen sei auch der Schriftsatz des Bundesamts im Kostenfestsetzungsverfahren vom 23. Oktober 2017 nicht elektronisch, sondern postalisch übermittelt worden. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 24. Januar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Die Antragsgegnerin hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen, auch nicht durch Vorlage der elektronischen Akte durch elektronisches Schreiben des Bundesamts vom 9. Januar 2018. Die postalische Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der (ebenfalls postalische) Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.
Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 – S 4 SF 45/15 E – juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (VG München, B.v. 19.1.2018 – M 17 M 17.70175 – juris Rn. 13, m.w.N.; vgl. hierzu auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 15, 37).
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.