Aktenzeichen 2 HK O 11/16
MPG § 4 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie Werbeaussagen, wie in der Anlage A 3 mitgeteilt, getroffen habe.
Bezüglich der genauen Werbeaussage wird auf die Anlage A 3 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin soll insoweit irreführende Werbung betrieben haben und gegen die §§ 3, 3 a, 5 UWG i.V.m. mit § 3 HWG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG verstoßen haben.
Die Antragsgegnerin habe im geschäftlichen Verkehr Werbeaussagen getätigt, die wissenschaftlich ungesichert seien.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Schuhwaren wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
DIE WIRKUNG DES REFLEXZONEN-BETTES
Das Reflexzonen-Bett ist sozusagen Ihr kleines tägliches Fitness-Programm. Durch die gezielte Stimulation der Reflexzonen auf den Fußsohlen werden wichtige Organe des Körpers sanft angeregt und revitalisiert. Beginnen Sie mit einer Tragezeit von fünf Minuten und steigern Sie diese langsam auf bis zu eine Stunde täglich (nicht mehr).
Genießen Sie Fitness und Entspannung. Mit einem Handgriff kann das Reflexzonen-Bett wieder gegen das Superbequem-Bett ausgetauscht werden. Das Reflexzonen Bett Ist für Diabetiker nicht geeignet! Genießen Sie die Komfort-Ausstattung mit den wunderbaren, auswechselbaren Fußbettungen.
und dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage A 3 ersichtlich.
II.
Der Antrag ist nicht begründet, weil kein Wettbewerbsverstoß seitens der Antragsgegnerin gegeben ist. Die Werbeaussage, die die Antragsgegnerin laut dem Vortrag des Antragstellers getätigt hat, ist eine solche, die keine Wirkungsaussage im Bereich der Linderung von Krankheiten macht, sondern die Werbeaussage beschränkt sich auf die Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens, was wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Dem Antragsteller ist recht zu geben, dass bezüglich der Wirksamkeit einer Heilbehandlung eine Werbung nur dann betrieben werden kann, wenn die entsprechende Aussage, die Heilbehandlung betreffend, auch tatsächlich wissenschaftlich gesichert ist. Dabei obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast demjenigen, der die Werbeaussage getroffen hat.
Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine derartige Werbeaussage getroffen.
Es wird die Aussage getroffen, dass durch die gezielte Stimulation der Reflexzonen auf der Fußsohle wichtige Organe des Körpers sanft angeregt und revitalisiert werden. Außerdem wird dargelegt, dass Fitness und Entspannung genossen werden soll.
Die Werbung bewegt sich damit im Bereich der Förderung des allgemeinen Wohlbefindens, nicht jedoch im Bereich der Wirksamkeit einer Heilbehandlung.
Die Begriffe, „die Organe des Körpers werden angeregt und revitalisiert“, bedeuten, dass eine Verstärkung des Wohlbefindens erreicht werden soll, nicht jedoch, dass Krankheiten bzw. Beschwerden gelindert oder geheilt werden. Revitalisierung ist definiert als „stärkende“ Schritte nach einer Erkrankung“. Revitalisierung bedeutet damit nicht, dass eine Erkrankung geheilt wird bzw. eine Linderung der Erkrankung erfolgt, sondern dass allenfalls nach einer Erkrankung eine Verbesserung des Wohlbefindens erreicht wird. Die Werbeaussage bewegt sich somit im Bereich der allgemeinen Verbesserung des Wohlbefindens und trifft Aussagen, die das subjektive Befinden des jeweiligen Anwenders betrifft. Insoweit ist eine wissenschaftliche Bestätigung weder möglich noch geboten. Der jeweilige Anwender wird weder in die Irre geführt noch wird ihm vorgegaukelt, dass es sich um eine Heilbehandlung handelt. Dies folgt auch aus der Passage in der Werbung, dass der Anwender „Fitness und Entspannung“ genießen soll. Auch dies deutet darauf hin, dass die Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens beschrieben wird.
Somit liegt weder ein Verstoß gegen die §§ 3, 3 a, 5 UWG noch § 3 HWG oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 MPG vor. Der entsprechende Antrag des Antragstellers ist somit kostenpflichtig für den Antragsteller zurückzuweisen.