Aktenzeichen M 2 K 15.1970
BayVwVfG BayVwVfG Art. 13, Art. 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3
Leitsatz
1. Einer zusätzlichen individuellen Bekanntgabe einer öffentlich bekanntgegebenen Widmungsverfügung bedarf es nicht gegenüber demjenigen, der als Rechtsnachfolger des Veräußerers von Straßengrund Mängel des Verpflichtungsgeschäfts geltend macht und sich eines obligatorischen Rückübertragungsanspruchs berühmt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist nicht iSv § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger, der sich gegen die ihm gegenüber angekündigte Widmung einer Straße wenden möchte, weder die Veröffentlichungen der Gemeinde regelmäßig zur Kenntnis nimmt noch gelegentlich nach dem Stand des Widmungsverfahrens fragt oder seine Hinzuziehung zum Widmungsverfahren beantragt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren.
1. Die am 15. Mai 2015 erhobene Anfechtungsklage ist verfristet, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die am 10. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemachte Widmung galt mit Ablauf des 24. November 2014 als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 BGB). Die Klagefrist von einem Monat endete damit am Mittwoch, den 24. Dezember 2014 (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO). Die erst am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage war damit verfristet.
a) Die Klägerin muss die öffentliche Bekanntgabe der Widmung gegen sich gelten lassen. Die Widmung kann als Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, da eine Bekanntgabe an Beteiligte untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG; Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 15.10.2015, Art. 6 Rn. 47). Eine zusätzliche individuelle Bekanntgabe an die Klägerin nach Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG war nicht erforderlich. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die öffentliche Bekanntgabe die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) gegenüber jedem und damit auch gegenüber der Klägerin zur Folge hat, ergibt sich weder aus einer Beteiligtenstellung der Klägerin noch aus sonstigen Umständen des Einzelfalls.
b) Die Klägerin war nicht Beteiligte (Art. 13 BayVwVfG) des Widmungsverfahrens, insbesondere wurde sie von der Beklagten nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG zu dem Widmungsverfahren hinzugezogen. Eine Hinzuziehung der Klägerin war weder von ihr bzw. ihren Bevollmächtigten beantragt noch von der Beklagten vorgenommen worden, was wegen der konstitutiven Wirkung der Hinzuziehung wenn auch keiner ausdrücklichen Erklärung, so doch wenigstens eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten bedurft hätte (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 25, 30). Die Schreiben der Beklagten, insbesondere auch die Zwischenmitteilung vom 28. Juli 2014, geben jedoch für eine Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren nichts her. Eine Hinzuziehung zu diesem Verfahren war auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, nachdem das gewidmete Straßengrundstück Fl. Nr. … seit 1961 im Eigentum der Beklagten steht und die Widmung für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Auf die Behauptung der Klägerin, der am 16. Mai 1961 abgeschlossene Straßengrundabtretungsvertrag sei unwirksam, kommt es nicht weiter an, da selbst etwaige Mängel des obligatorischen Grundgeschäfts die Wirksamkeit der Übereignung des Straßengrundstücks an die Beklagte nicht tangiert hätten. Umso weniger war die Hinzuziehung der Klägerin wegen eines von ihr behaupteten Rückübertragungsanspruchs erforderlich, für den die Widmung des Straßengrundstücks keine rechtsgestaltende Wirkung hätte. Im Übrigen hätte der Klägerin ein Rückübertragungsanspruch nach §§ 313, 346 Abs. 1 BGB selbst dann nicht zugestanden, wenn die Geschäftsgrundlage für die Straßengrundabtretung entfallen wäre, da sie damals noch keinen Rücktritt von dem am 16. Mai 1961 von ihren Eltern abgeschlossenen Straßengrundabtretungsvertrag gemäß § 349 BGB erklärt hatte. Dass sich aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 kein Anspruch auf Rückgabe ergeben kann, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vertragsklausel nicht vorliegen, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 selbst eingeräumt.
c) Eine individuelle Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin war auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere auch nicht wegen des seit Januar 2014 zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehrs. Dieser betraf einen eventuellen Ankauf des Straßengrundstücks durch die Klägerin, den von Rechtsanwalt Dr. … behaupteten Rückgabeanspruch aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 und die von Rechtsanwalt … behauptete Möglichkeit eines Rücktritts von diesem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die von der Beklagten beabsichtigte Widmung der …-straße wurde in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2014 zwar ausdrücklich erwähnt, sie wurde aber im weiteren Verlauf nicht diskutiert oder gar von der Klägerseite beanstandet.
2. Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
a) Kein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt verstreichen ließ. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bzw. ihr damaliger Bevollmächtigter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem damaligen Bevollmächtigten wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, dass die …-straße in ihrer Funktion als Gemeindestraße für die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwingend erforderlich sei und deshalb nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße gewidmet werden solle. Der Klägerin und ihrem damaligen Bevollmächtigten musste auch klar gewesen sein, dass die Widmung in naher Zukunft erfolgen sollte, da ansonsten die zur Genehmigung beantragten und von der Klägerin abgelehnten Bauvorhaben auf den Grundstücken Fl. Nrn. … und … wegen fehlender wegemäßiger Erschließung nicht genehmigt werden konnten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte deshalb, wenn sie der angekündigten Widmung der …-straße als Ortsstraße entgegen treten wollte, im eigenen Interesse den Fortgang der Angelegenheit im Auge behalten, die Veröffentlichungen der Beklagten regelmäßig zur Kenntnis nehmen, bei der Beklagten gelegentlich nach dem Stand des Widmungsverfahrens fragen oder gar die (fakultative) Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG beantragen müssen. Derartige weder zeit- noch kostenintensive Maßnahmen waren der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie die öffentliche Bekanntgabe vom 10. November 2014 unverschuldet übersehen und die Einhaltung der Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Der zwischen den Beteiligten geführte Schriftverkehr hat aus den gleichen Gründen, aus denen sich keine Verpflichtung der Beklagten zur individuellen Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin ergibt, nicht zu dem behaupteten „Mitverschulden“ der Beklagten geführt.
b) Zudem wurde der am 15. Mai 2015 mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) gestellt.
Die Ansicht der Klägerseite, der Fristlauf für einen Wiedereinsetzungsantrag habe noch nicht begonnen, da die erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben und noch nicht nachgeholt worden sei (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BayVwVfG), trifft nicht zu. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der Widmungsverfügung war schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin jedoch nicht Beteiligte des Widmungsverfahrens, und die Widmung der …-straße bedeutet auch keinen Eingriff in ihre Rechte, wozu nur unmittelbar aufgrund Gesetzes bestehende Rechtspositionen und nicht auch behauptete und von der Beklagten bestrittene schuldrechtliche Ansprüche zählen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014 § 28 Rn. 30). Der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des OLG Dresden (U. v. 21.04.1999 – U 1/98 – SächsVBl 1999,212) und des Bundesgerichtshofs (U. v. 13.04.2000 – III ZR 165/99 – DVBl 2000,1286) ist unbehelflich, weil es in diesen Entscheidungen um die unterbliebene Anhörung von durch einen Umlegungsbeschluss unmittelbar betroffenen Eigentümern ging, die Klägerin aber nicht Eigentümerin der Fl. Nr. … ist. Da die Klägerin schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht anzuhören war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nach der Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor dem Erlass der Widmungsverfügung von der Anhörung absehen konnte.
Die somit zu beachtende Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist hat vor dem 15. April 2015 begonnen, weil das von der Klägerin behauptete Hindernis für eine rechtzeitige Anfechtungsklage vor diesem Tag weggefallen ist. Die Klägerin behauptet, sie sei wegen ihrer Unkenntnis von der Widmung der …-straße an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Die Klägerin hat jedoch spätestens in der ersten Hälfte des Monats April 2015 von der Widmung erfahren und ihren Prozessbevollmächtigten davon unterrichtet, wie dessen Schreiben vom 14. April 2015 an die Beklagte zeigt. Unbehelflich ist der Einwand der Klägerin, ihr Bevollmächtigter habe sich erstmals am 6. Mai 2015 das Amtsblatt der Beklagten verschafft und eingesehen, während die Klägerin vorher nur vom Hörensagen und von dritter Seite gehört habe, dass die …-straße angeblich gegen Ende 2014, wohl im November, gewidmet worden sein solle. Der Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag setzte keine positive Kenntnis von dem Bekanntgabetext im Amtsblatt Nr. … der Beklagten voraus. Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH, U. v. 16.12.1988 – III R 13/85 – NJW 1989, 2423/2424 und juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 60 Rn. 26). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann deshalb in dem vor dem 15. April 2015 liegenden Zeitpunkt, in dem die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist haben musste und durch Nachfragen bei der Beklagten oder durch anderweitige Nachforschungen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags hätte erlangen können (vgl. BVerfG, B. v. 11.1.1991 – 1 BvR 1435/89 – NVwZ 1992, 159 und juris Rn. 16). Der erst am 15. Mai 2015 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist mithin verfristet.
3. Im Übrigen greifen auch die gegen die Rechtmäßigkeit der Widmung erhobenen Einwände nicht durch. Die Beklagte konnte als Eigentümerin des Straßengrundstücks Fl. Nr. … über dieses Grundstück verfügen (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). Die …-straße war seit 1962 tatsächlich hergestellt und wurde seitdem auch als Verkehrsfläche genutzt, wobei es keine Rolle spielt, dass sie bisher nur einen Unterbau mit Teerdecke aufweist und noch nicht den Regeln der Technik entsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 6 Rn. 27). Der Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 13.09.2012 – 7 LB 84/11 – NVwZ-RR 2013, 129) geht fehl, weil die angefochtene Widmung nicht ein im Eigentum einer Privatperson stehendes Grundstück betrifft und auch nicht verfügt wurde, um einen Rückübertragungsanspruch der Klägerin auszuschließen, sondern um die Baugrundstücke Fl. Nrn. … und … zu erschließen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.