IT- und Medienrecht

Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

Aktenzeichen  2 BvF 1/15

Datum:
15.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:fs20160215.2bvf000115
Normen:
Art 28 Abs 2 S 1 GG
Art 93 Abs 1 Nr 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
§ 2 Abs 2 StichprobenV
§ 2 Abs 3 StichprobenV
§ 7 Abs 1 ZensG 2011
§ 7 Abs 2 ZensG 2011
§ 19 ZensG 2011
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 20. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 14. Mai 2018, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 – 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 – 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

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