IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen – Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 2628/10

Datum:
22.10.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Normen:
Art 2 Abs 2 S 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 257c Abs 4 StPO
§ 257c Abs 5 StPO
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 8. Oktober 2010, Az: 1 StR 443/10, Beschlussvorgehend LG München II, 9. März 2010, Az: W5 KLs 70 Js 40038/07, Urteilvorgehend BVerfG, 22. Mai 2012, Az: 2 BvR 2628/10, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

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