IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Aktenzeichen  2 BvR 2061/19

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200603.2bvr206119
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
Art 2 Abs 2 S 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 455 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschlussvorgehend LG Essen, 15. August 2019, Az: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16, Beschlussvorgehend BVerfG, 10. Dezember 2019, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. November 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16 – nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 – 4 StR 561/17 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.

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