IT- und Medienrecht

Wirksamkeit einer Befristung von künstlerischer Mitarbeiterin

Aktenzeichen  8 Sa 118/16

Datum:
31.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 113574
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1, Abs. 2 c)
TzBfG 3 14 Abs. 1, 2, 2a u. 3, § 17 S. 1 u. 2
KSchG § 7 S. 1
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5, § 2 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2, § 222 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 3

 

Leitsatz

Zum künstlerischen Personal zählt, wer künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. In Anknüpfung an den (materialen) Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und unter Berücksichtigung des Normzwecks des WissZeitVG erscheint es sachgerecht, auf den schöpferisch-gestaltenden Charakter des Wirkens abzustellen. Dem Beschäftigten muss es zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben also obliegen, selbst schöpferisch-gestaltend tätig zu werden und /oder die Studierenden unmittelbar dazu anzuleiten oder dabei zu unterstützen, ihre Befähigung zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu entwickeln. Eine ihrer Ausbildung nur im weiteren Sinne förderliche Tätigkeit – etwa durch die Vermittlung technisch-praktischen Basiswissens – genügt hierfür nicht.

Verfahrensgang

23 Ca 5948/15 2015-11-17 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2015 – 23 Ca 5948/15 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.c) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Die von den Parteien mit Vertrag vom 02.05.2012 vereinbarte Befristung ist nicht rechtswirksam.
1. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 enthaltenen Befristung zum 10.05.2015 mit ihrer am Montag, den 01.06.2015, beim Ar beitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten am 11.06.2015 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Denn die Klagefrist endete gem. § 222 Abs. 2 ZPO nicht mit Sonntag, den 31.05.2015, sondern erst mit Ablauf des folgenden Werktages.
2. Da eine sachgrundlose Befristung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG ausscheidet und das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG weder vom Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich ist, wäre die streitgegenständliche Befristung nur wirksam, wenn § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine sachgrundlose Befristung ermöglichen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Denn die Klägerin zählt nicht zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 WissZeitVG.
2.1. Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist – in seiner ursprünglichen Fassung vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) – eröffnet; denn das am 17.03.2016 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 442) hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Befristungsabrede noch keine Geltung.
2.2. § 2 Abs. 1 WissZeitVG (a. F.) ist in persönlicher Hinsicht vorliegend nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (a. F.) setzt die sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG insoweit voraus, dass der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal (mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) zählt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
2.2.1. Die Klägerin wurde im Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 zwar als „künstlerische Mitarbeiterin“ bezeichnet; der Beklagte hat jedoch bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass sie dieser Beschäftigtengruppe zuzuordnen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten künstlerisch geprägt gewesen wären.
a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Auf landeshoch-schulrechtliche Regelungen kommt es nicht an.
Der Begriff „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich -aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, sondern auf den Zuschnitt der vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeit. Zum „künstlerischen Personal“ im Sinne der Norm gehört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG, der die erkennende Berufungskammer folgt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20.04.2016 – 7 AZR 657/14, Rdn. 18 f.).
Zur Auslegung des Adjektivs „künstlerisch“ ist die Rechtsprechung zum Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG heranzuziehen. Als wesentlich für die künstlerische Betätigung hat das Bundesverfassungsgericht (zunächst) „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Danach ist jede künstlerische Tätigkeit ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 189, BVerfGE 67, 213, 226; sogen. materialer Kunstbegriff, vgl. Wittreck in H. Dreier (Hrsg.), Art. 5 III GG (Kunst) Rdn. 37 ff.). Auch wenn dieses Verständnis (verfassungsrechtlich) der Ergänzung bzw. Modifikation durch den sogen. formalen oder den sogen. offenen Kunstbegriff bedarf, wonach die Erfüllung der Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps die Kunst kennzeichnet und sie so an eine von der Alltagskommunikation abgehobene Formensprache gebunden wird, bzw. an die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts und damit an die Deutungsbedürftigkeit einer künstlerischen Äußerung angeknüpft wird (BVerfGE 67, 226 f., Dreier-Wittreck, Rdn. 38 ff.), erscheint es im hier vorliegenden Kontext der Abgrenzung künstlerisch geprägter Beschäftigung (in Hochschulen) von anderen Formen der dort auszuübenden Tätigkeit sachgerecht, in Anknüpfung an den materialen Kunstbegriff entscheidend auf den schöpferisch-gestaltenden Charakter abzustellen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Zwecks des Sonderbefristungsrechts im WissZeitVG, der darin liegt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen zu erhalten sowie künstlerischen (und wissenschaftlichen) Nachwuchs zu fördern, indem die dazu notwendige Fluktuation durch den erleichterten Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ermöglicht wird (vgl. dazu APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 5 unter Hinweis auf BT-Drs.18/6489, 7), ergibt sich, dass ein Beschäftigter dann zum künstlerischen Personal zählt, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben selbst schöpferisch-gestaltend tätig werden muss und/oder die Studierenden unmittelbar dazu anzuleiten und dabei zu unterstützen hat, ihre Befähigung zu schöpferischgestaltendem Wirken zu entwickeln. Die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten oder das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel zählt zu den künstlerischen Dienstleistungen (vgl. dazu APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 14). Eine nur im weiteren Sinn der Ausbildung von Kunststudenten förderliche Tätigkeit genügt dabei nicht; deshalb zählt technisches oder mit Verwaltungsaufgaben befasstes Personal auch dann nicht zum künstlerischen Personal, wenn es an einer oder für eine Kunsthochschule tätig ist (vgl. APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 6). Das gleiche gilt für Lehrkräfte, die nur mit der Vermittlung von Wissen betraut sind, das nur die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für die eigentliche schöpferische Tätigkeit betrifft.
Obliegen dem Beschäftigten Mischtätigkeiten, so ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.
Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt künstlerisches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die künstlerische Qualität nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen (vgl. dazu -bezogen auf wissenschaftliches Personal – BAG, Urteil vom 20.04.2016 – 7 AZR 657/14, Juris, Rdn. 21).
b) Dass diesen Voraussetzungen im Fall der Klägerin genügt gewesen wäre, wurde vom darlegungsbelasteten Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
aa) Nicht zu folgen ist zunächst der Erwägung des Beklagten, schon aus dem Adressatenkreis der von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltungen ergebe sich, dass ihre Tätigkeit (vollständig) künstlerisch geprägt gewesen sei. Es kommt nämlich in Betracht, dass auch Kunststudenten – vorbereitend oder flankierend – Wissen oder Fertigkeiten vermittelt wird, die nicht als künstlerisch zu qualifizieren sind. Sollte sich eine Kunsthochschule etwa dazu entschließen, ihren Studierenden Lehrveranstaltungen etwa über die rechtlichen Rahmenbedingungen künstlerischer Tätigkeit (denkbar etwa: zum Kunsturhebergesetz) zu vermitteln, so wird der (juristische) Dozent keine Aufgabe erfüllen, die unter irgendeinem Gesichtspunkt als künstlerisch bezeichnet werden könnte. (Dass sein Wirken als wissenschaftlich qualifiziert werden kann, mag zutreffen, betrifft jedoch eine andere Frage).
bb) Dass es sich bei Film und Fernsehen um technische Medien handelt, in denen jegliche künstlerische Schöpfung fundierte Kenntnisse im Umgang mit den Geräten voraussetzt, wird ebenso zutreffen wie die Behauptung des Beklagten, dass kein Bildgestalter die künstlerischen Möglichkeiten einer Kamera erkennen und erproben kann, ohne sich zuvor mit den Gesetzen der geometrischen Optik, der Zentralperspektive oder der elektronischen Kontrastübertragung befasst zu haben. Damit ist aber zunächst nur gesagt, dass die Abteilung II die praktische Anwendung der Geräte und die technischnaturwissenschaftlichen Grundlagen der Bildgestaltung lehrt. Soweit auch die Lehrveranstaltungen der Klägerin diesem Zweck zu dienen hatten, handelt es sich nicht um künstlerische Aufgaben, sondern um die Vermittlung technischen und naturwissenschaftlichen Basiswissens, auf dem künstlerischer Unterricht aufbauen kann.
Wenn der Beklagte darüber hinaus behauptet hat, das Lernprogramm der Abteilung II gehe darüber hinaus und sei durch die unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild- und Tonergebnis gekennzeichnet, wissenschaftlichtechnische und künstlerisch-gestaltende Inhalte und Methoden seien in einer untrennbaren Synthese verbunden, so wird diese Einschätzung nicht von den dargelegten Fakten getragen.
aaa) Soweit der Beklagte hierbei darauf abstellt, die technischen Grundlagen (!) müssten den Studierenden von – wie immer definierten – Filmemacher – Persönlichkeiten ver mittelt werden, erschöpft sich dies zum einen in der Behauptung einer Notwendigkeit, die ihrerseits nicht begründet wird. Zum anderen überzeugt diese Erwägung nicht, weil der Beklagte die Behauptung der Klägerin unbestritten gelassen hat, dass auch technische Mitarbeiter – über die Erteilung von Lehraufträgen – dieselben Kenntnisse vermittelt hätten, wie sie die Klägerin zu lehren gehabt habe.
bbb) Auch die Ausführungen des Beklagten zu den einzelnen Lehrveranstaltungen, die von der Klägerin abgehalten wurden, trägt seine Einschätzung nicht.
Der Beklagte hat hervorgehoben, dass die (auf Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 353 d. A.) beschriebene, den Studierenden gestellte Aufgabe 10 „Portrait“, die klare lichtgestalterische Absichten verlangt, den künstlerischen Charakter der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit erhelle. Die Lektüre der zwölf „Aufgaben SW-Filmaufnahme und Filmnachbearbeitung“ in Anlage BK 1 (Bl. 381 ff. d. A.), zu denen die vom Beklagten hervorgehobene Aufgabe zählt, ergibt jedoch, dass sie sich nur mit technischem Grundlagenwissen beschäftigen, nicht aber der Förderung schöpferisch-gestaltender Tätigkeit selbst.
Auch der Verweis auf das Skriptum „Stereoskopie“ gem. Anlage BK 2 (Bl. 385 ff. d. A.) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Ähnliches gilt für die Beschreibung der Veranstaltung „Einführung in die Kinematografie“, der Praxisübung „Arbeit mit der mobilen Fernsehkamera“, des sogen. „Farbseminars“ und dem Postproduktionsseminar. Hier gilt jeweils, dass spätestens nach dem erheblichen Bestreiten der Klägerin, erstinstanzlich und erneut in der Berufungsbeantwortung (dort S. 7 ff.; Bl. 460 ff. d. A.) nach § 138 Abs. 2 ZPO vom Beklagten darzustellen gewesen wäre, dass die Lehrveranstaltungen gestalterische Aspekte von einigem Gewicht beinhalteten. Dies ist nicht geschehen.
ccc) Soweit der Beklagte auf dem Geschäftsverteilungsplan (Anlage BK 3, Bl. 433 ff. d. A.) abstellt, ist dies unbehelflich, schon weil er nicht vorzutragen vermochte, wie dieser in die vertragliche Vereinbarung eingeflossen sein soll. Der klägerischen Behauptung, den Plan erst auf ihre Aufforderung hin nach Vertragsschluss erhalten zu haben, ist er nicht beachtlich entgegengetreten. Wenn er meint, dies sei unerheblich, denn es genüge, dass der Klägerin bei Dienstantritt die zu verrichtende Tätigkeit entsprechend dem Inhalt des Planes kommuniziert worden sei, entbehrt sein Vortrag in inhaltlicher wie zeitlicher Hinsicht jeglicher Substanz.
cc) Soweit der Beklagte auf die Tätigkeit der Klägerin als Prüferin in Vordiplom- und Diplomprüfungen abheben will, hilft auch dies nicht weiter. Denn den ausführlichen Vortrag der Klägerin – zusammengefasst – des Inhalts, dass sie mit derartigen Prüfungen nur marginal befasst gewesen sei, ist er nicht entgegengetreten.
dd) Nach all dem kann nicht von einem künstlerisch-praktischen, sondern nur von einem technisch-praktischen Charakter der der Klägerin obliegenden Arbeitsaufgaben ausgegangen werden. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ausreichende Gelegenheit zur eigenen Qualifizierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehabt hat.
2.2.2. Auf die Frage, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört (vgl. dazu etwa BAG, Urteil vom 20.01.2016 – 7 AZR 376/14, Juris, Rdn. 29 ff.), kommt es vorliegend mangels entsprechender vertraglicher Grundlage nicht an.
Wie vom Arbeitsgericht festgestellt und der Anlage K 1 (Bl. 9 ff. d. A.) zweifelsfrei zu entnehmen, wurde die Klägerin als „künstlerische Mitarbeiterin“ angestellt. Soweit der Beklagte von überwiegend künstlerisch-wissenschaftlicher Tätigkeit spricht und behauptet, die Klägerin sei sowohl wissenschaftlich als auch künstlerisch tätig gewesen, ist dies angesichts der vertraglichen Vereinbarung unerheblich.
Sollte diesem Vorbringen die Auffassung zugrunde liegen, dass zwischen künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben nicht unterschieden werden müsse, weil künstlerischen Mitarbeitern stets auch wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen werden könne und umgekehrt, so fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt im Gesetz. Das gleiche gilt für die möglicherweise vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der Begriff der künstlerischen Aufgaben wissenschaftliche Tätigkeiten einschließen würde. Auch dem kann nicht gefolgt werden; denn das Gesetz stellt beide Begriffe nebeneinander.
Die umfangreich erörterte Frage einer als wissenschaftlich zu qualifizierenden Tätigkeit der Klägerin kann hier auf sich beruhen.
3. Nach alldem konnte das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen; der Begriff des „künstlerischen Personals“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bedarf der höchstrichterlichen Klärung.
Der Klägerin steht gleichwohl – mangels Beschwer – ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht zur Verfügung.
Der Beklagte kann Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die nachfolgende

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