Aktenzeichen 7 U 13/18
Leitsatz
1. Um den Schlüssigkeitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss ein Herausgabeantrag die herausverlangten Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung ohne weiteres identifizierbar sind. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so ist er unzulässig. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Demnach muss die Beschreibung einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungserfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, BeckRS 2003, 00443 Rdnr. 46). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist entscheidend darauf abzustellen, inwieweit der Klägerin eine konkrete Beschreibung der herausverlangten Gegenstände möglich ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, BeckRS 2015, 17905 Rdnr. 10). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
25 O 8367/15 2017-12-01 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte darüber hinaus verurteilt wird,
die zur Kundin E. F. angelegte Akte und die Anrufliste vom 22.12.2014 an die Klägerin herauszugeben, nach erfolgter Herausgabe die Vollständigkeit der an die Klägerin herausgegebenen Unterlagen und Dokumente an Eides Statt zu versichern und die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.08.2018, S. 5, Bl. 378 d.A. erteilten Auskunft, er habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24 in … M. keinerlei Unterlagen, Akten, Aktenstücke oder Aktenordner abtransportiert, an Eides Statt zu versichern.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 2 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.
6. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin, soweit sie sich nicht auf die Kosten bezieht, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Daten, Unterlagen und Dokumente, die die Klägerin vom Beklagten herausverlangt.
Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge, Finanzierungen und Anlagen.
Der Kläger war für die Beklage seit April 2008 als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig, ab 15.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 15.05.2013 laut Anl. K 1.
Ziffer 16.6 des Strategieberatervertrages lautet:
„Innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der S. Berater alle ihm von S. zur Verfügung gestellten Materialien (Klientendaten, Antragsformulare, Schulungsunterlagen etc.) sowie die zu den Verträgen angelegten Akten nebst dem dazugehörigen Schriftwechsel an S. an deren Sitz herausgeben. Der S. Berater ist nicht berechtigt, Kopien von den der Herausgabepflicht unterliegenden Gegenständen zu fertigen und diese einzubehalten. Auf Verlangen von S. wird er die vollständige Herausgabe sämtlicher Unterlagen der von ihm gefertigten Kopien an Eides Statt versichern. Von der Herausgabepflicht ausgenommen sind Unterlagen und Schriftwechsel über dieses Vertragsverhältnis sowie Kontenblätter und Buchungsnoten. Vom S. Berater etwa gespeicherte Daten, die die S., deren Produktanbieter oder Klienten betreffen, wird der S. Berater bei Beendigung des Vertrages – nach Wahl von Strategie – löschen oder an S. zurückgeben. Der S. Berater ist nicht berechtigt, hinsichtlich der von ihm auszuhändigenden Materialien ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.“
Mit Schreiben des Beklagten vom 03.11.2014 (Anl. K 2) kündigte der Beklagte das (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreterverhältnis mit der Klägerin.
Am 11.03.2015 räumte der Beklagte sein Büro in den Räumlichkeiten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 18.03.2015 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos (Anl. K 11).
Mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anl. K 12) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 24.04.2015 zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Daten auf, die der Beklagte anlässlich oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin von dieser, von potentiellen Kunden oder von Dritten erhalten hat oder die er selbst erstellt hat.
Die Klägerin behauptete unter anderem, dass der Beklagte ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Akten, Dokumente und Unterlagen (insbesondere eine Anrufliste vom 22.12.2014, Kundenakten und Arbeitsanweisungen) nach seinem Ausscheiden nicht mehr an die Klägerin herausgegeben habe, obwohl er dazu nach dem S. Beratervertrag verpflichtet sei.
Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.12.2015 (Bl. 84 d.A.) erklärte die Klägerin den Klageantrag zu 4) gemäß Schriftsatz vom 19.08.2015 für erledigt.
Der Beklagte widersetzte sich der Erledigterklärung (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.01.2016 (Bl. 87 d.A.).
Die Klägerin beantragte zuletzt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat, und zwar:
– Klientendaten
– Antragsformulare
– Gesprächsprotokolle
– Arbeitsanweisungen
– Risikoanalysen (Fragebögen, Viten)
– Gesundheitsangaben von und zu Klienten
– Arztberichte
– Fragebögen zur Aktualisierung von Kundendaten
– Versicherungsscheine
– Beratungsunterlagen (Angebote, Bedingungen u.s.w.)
– Schulungsunterlagen
– Akten zu Klientenvorgängen
– Schriftwechsel mit Klienten
– Emails an Klienten und von Klienten, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @..de,
wobei sich die Geltendmachung zur Herausgabe auf alle Daten und Unterlagen erstreckt, gleichviel, ob diese in Papierform vorliegen, auf dem Handy oder entsprechenden Sim-Karten (insbesondere zu den Handynummern …1221 und/oder …2325), auf Computern oder sonstigen Datenträgern von dem Beklagten gespeichert sein sollten, und gleichviel, ob es sich um Kopien handelt oder um Originale.
Der Anspruch auf Herausgabe bezieht sich insbesondere auf folgende Kunden, Daten und Unterlagen:
– Anrufliste vom 22.12.2014, der sich Daten zu folgenden Kunden sowie offene Kundenkontakte entnehmen lassen:
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– Ferner alle Daten, Unterlagen und Dokumente, die der Beklagte bis zum 18. März 2015 von der Klagepartei, von einem der nachbenannten Kunden und/oder von Dritten erhalten hat und/oder die er an einen der nachbenannten Kunden oder an Dritten versandt hat und die sich auf einen der nachfolgenden Kunden beziehen, einschließlich Emails, SMS und auf diesem Weg versandte oder erhaltene Daten, Unterlagen und Dokumente, ferner alle von dem Beklagten zu einem der nachbenannten Kunden angelegten Daten, Unterlagen und Akten:
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– Weiter alle Emails, die der Beklagte an Kunden oder potentielle Kunden der Klagepartei bis zum 18. März 2015 versandt hat, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @…de.
2. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, gespeicherte Daten und Unterlagen, die gemäß Klageantrag zu 1.) der Herausgabe unterliegen, nach Herausgabe zu löschen.
3. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, der Klagepartei in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft über diejenigen Unterlagen, Dokumente, Akten, Aktenstücke und Aktenordner zu erteilen, die er vom 01.01.2015 bis zum 11. März 2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24, 8… M., abtransportiert hat.
4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klagepartei Namen und Anschriften der beiden Personen zu nennen, die ihm am 11. März 2015 dabei geholfen haben, Unterlagen, Dokumente, Akten, Aktenstücke und Aktenordner aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24, … M., abzutransportieren.
5. Der Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit der Herausgabe gemäß Klageantrag zu 1.), die vollständige Löschung des herauszugebenden Daten- und Unterlagenmaterials gemäß Klageantrag zu 2.) sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufstellung gemäß Klageantrag zu 3.) an Eides Statt zu versichern.
6. Es wird weitergehend festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe gemäß Klageantrag zu 1.) seit dem 3. April 2015 im Verzug befindet.
7. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, der Klagepartei diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verzug des Beklagten mit der Herausgabe des gemäß Klageantrag zu 1.) herauszugebenden Daten- und Unterlagenmaterials seit dem 3. April 2015 entstanden sind oder noch entstehen.
8. Hilfsweise zu 1.) beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin als Handelsvertreter von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat
9. Hilfsweise zu 8.) und höchsthilfsweise zu 1.) beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin als Handfelsvertreter von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat, und zwar:
– Klientendaten
– Antragsformulare
– Gesprächsprotokolle
– Arbeitsanweisungen
– Risikoanalysen (Fragebögen, Viten)
– Gesundheitsangaben von und zu Klienten
– Arztberichte
– Fragebögen zur Aktualisierung von Kundendaten
– Versicherungsscheine
– Beratungsunterlagen (Angebote, Bedingungen u.s.w.)
– Schulungsunterlagen
– Akten zu Klientenvorgängen
– Schriftwechsel mit Klienten
– E-Mails an Klienten und von Klienten, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @…de,
wobei sich die Geltendmachung zur Herausgabe auf alle Daten und Unterlagen erstreckt, gleichviel, ob diese in Papierform vorliegen, auf dem Handy oder entsprechenden Sim-Karten (insbesondere zu den Handynummern …1221 und/oder …2325), auf Computern oder sonstigen Datenträgern von dem Beklagten gespeichert sein sollten, und gleichviel, ob es sich um Kopien handelt oder um Originale.
Der Anspruch auf Herausgabe bezieht sich auf folgende Kunden, Daten und Unterlagen:
– Anrufliste vom 22.12.2014, der sich Daten zu folgenden Kunden sowie offene Kundenkontakte entnehmen lassen:
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– Ferner alle Daten, Unterlagen und Dokumente, die der Beklagte bis zum 18. März [sic] von der Klagepartei, von einem der nachbenannten Kunden und/oder von Dritten erhalten hat und/oder die er an einen der nachbenannten Kunden oder an Dritten versandt hat und die sich auf einen der nachfolgenden Kunden beziehen, einschließlich Emails, SMS und auf diesem Weg versandte oder erhaltene Daten, Unterlagen und Dokumente, ferner alle von dem Beklagten zu einer der nachbenannten Personen angelegten Daten, Unterlagen und Akten:
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– Weiter alle Emails, die der Beklagte an Kunden oder potentielle Kunden der Klagepartei bis zum 18.03.2015 versandt hat, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts ….de sowie … @…de.
Die Klägerin beantragte des Weiteren die Berücksichtigung der Erledigungserklärung vom 11.12.2015.
Der Beklagte beantragte,
Klageabweisung.
Der Beklagte erwiderte, dass die Klage schon unzulässig sei, da die Daten und Gegenstände, deren Herausgabe von der Klägerin verlangt würde, nicht hinreichend bestimmt seien.
Soweit er Akten und den dazugehörigen Schriftwechsel bei der Klägerin bearbeitet habe, befänden sich die Akten vollständig im Besitz der Klägerin. Er habe aus seinem Büro keine Akten, Dokumente oder Unterlagen mitgenommen. Sollte er in Einzelfällen Akten zu einem Kundentermin oder zur Bearbeitung nach Hause mitgenommen haben, so habe er die Akten jeweils kurze Zeit danach wieder in sein Büro bei der Klägerin verbracht. Die Anrufliste vom 22.12.2014 habe er nicht mehr vorliegen. Er besitze auch keinerlei Daten, Datensammlungen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis von der Klägerin oder von Kunden erhalten habe oder die er selbst erstellt habe.
Der Beklagte habe zwar von seinem privaten Email-Account Emails an Kunden der Klägerin gesandt. In diesen Emails habe er aber nur mitgeteilt, dass er derzeit krankheitsbedingt nicht arbeiten könne, in Notfällen aber telefonisch erreichbar sei. Darüber hinaus habe er einzelne Kunden über die Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin informiert.
Ausnahmslos alle Emails seien von ihm gelöscht worden.
Die dem Beklagten von der Klägerin überlassenen Arbeitsanweisungen unterlägen nicht der Herausgabepflicht.
Das Landgericht verurteilte nach umfangreicher Beweisaufnahme den Beklagten mit Endurteil vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, die zu den Kunden S. F., J. H., F. H., O. H., E. S., S. F., Y. O., A. B.-S., M.M., M. P. P., S. M., M. W., A. M., J. K. und S. H. angelegten Akten an die Klägerin herauszugeben und der Klägerin Auskunft über diejenigen Akten, Aktenstücke und Aktenordner zu erteilen, die er vom 01.01.2015 bis zum 11.03.2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24, … M. abtransportiert hat.
Im Übrigen wies das Landgericht die Klage teilweise wegen der Unbestimmtheit des Klageantrags als unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin, soweit die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, ihr erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter bis auf den für erledigt erklärten Klageantrag zu 4.
Sie beantragt daher:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Dezember 2017 (Az. 25 O 8367/15) wird aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten abgewiesen worden ist, und der Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat, darunter insbesondere:
– Klientendaten
– Antragsformulare
– Gesprächsprotokolle
– Arbeitsanweisungen
– Risikoanalysen (Fragebögen, Viten)
– Gesundheitsangaben von und zu Klienten
– Arztberichte
– Fragebögen zur Aktualisierung von Kundendaten
– Versicherungsscheine
– Beratungsunterlagen (Angebote, Bedingungen u.s.w.)
– Schulungsunterlagen
– Akten zu Klientenvorgängen
– Schriftwechsel mit Klienten
– E-Mails an Klienten und von Klienten, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @…de,
wobei sich die Geltendmachung zur Herausgabe auf alle Daten und Unterlagen erstreckt, gleichviel, ob diese in Papierform vorliegen, auf dem Handy oder entsprechenden Sim-Karten (insbesondere zu den Handynummern …1221 und/oder …2325), auf Computern oder sonstigen Datenträgern von dem Beklagten gespeichert sein sollten, und gleichviel, ob es sich um Kopien handelt oder um Originale.
Der Anspruch auf Herausgabe bezieht sich insbesondere auf folgende Kunden, Daten und Unterlagen:
– Anrufliste vom 22.12.2014, der sich Daten zu folgenden Kunden sowie offene Kundenkontakte entnehmen lassen:
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– Ferner alle Daten, Unterlagen und Dokumente, die der Beklagte bis zum 18. März [sic] von der Klagepartei, von einem der nachbenannten Kunden und/oder von Dritten erhalten hat und/oder die er an einen der nachbenannten Kunden oder an Dritten versandt hat und die sich auf einen der nachfolgenden Kunden beziehen, einschließlich Emails, SMS und auf diesem Weg versandte oder erhaltene Daten, Unterlagen und Dokumente, ferner alle von dem Beklagten zu einer der nachbenannten Kunden angelegten Daten, Unterlagen und Akten:
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– Weiter alle Emails, die der Beklagte an Kunden oder potentielle Kunden der Klagepartei bis zum 18. März 2015 versandt hat, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @..de.
2. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, gespeicherte Daten und Unterlagen, die gemäß Klageantrag zu 1.) der Herausgabe unterliegen, nach Herausgabe zu löschen.
3. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, die Vollständigkeit der Herausgabe gemäß Klageantrag zu 1.) sowie die vollständige Löschung des herauszugebenden Daten- und Unterlagenmaterials gemäß Klageantrag zu 2.) an Eides Statt zu versichern.
4. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, der Klagepartei Auskunft über diejenigen Unterlagen und Dokument zu erteilen, die er vom 1. Januar 2015 bis zum 11. März 2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24, … M., abtransportiert hat.
5. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm zu erteilenden Auskunft über diejenigen Unterlagen, Dokumente, Akten, Aktenstücke und Aktenordner, die er vom 1. Januar 2015 bis zum 11. März 2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24, … M., abtransportiert hat, an Eides Statt zu versichern.
6. Es wird weitergehend festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe gemäß Klageantrag zu 1.) seit dem 3. April 2015 im Verzug befindet.
7. Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, der Klagepartei diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verzug des Beklagten mit der Herausgabe des gemäß Klageantrag zu 1.) herauszugebenden Daten- und Unterlagenmaterials seit dem 3. April 2015 entstanden sind oder noch entstehen.
8. Hilfsweise zu 1.) wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin als Handelsvertreter von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat
9. Hilfsweise zu 8.) und höchsthilfsweise zu 1.) wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails an die Klägerin herauszugeben, die er bis einschließlich zum 18. März 2015 anlässlich oder im Zusammenhang mit seinem Vertragsverhältnis von dieser, von (potentiellen) Kunden (Klienten) oder von Dritten erhalten hat, oder die er selbst erstellt oder versandt hat, und zwar:
– Klientendaten
– Antragsformulare
– Gesprächsprotokolle
– Arbeitsanweisungen
– Risikoanalysen (Fragebögen, Viten)
– Gesundheitsangaben von und zu Klienten
– Arztberichte
– Fragebögen zur Aktualisierung von Kundendaten
– Versicherungsscheine
– Beratungsunterlagen (Angebote, Bedingungen u.s.w.)
– Schulungsunterlagen
– Akten zu Klientenvorgängen
– Schriftwechsel mit Klienten
– E-Mails an Klienten und von Klienten, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @..de,
wobei sich die Geltendmachung zur Herausgabe auf alle Daten und Unterlagen erstreckt, gleichviel, ob diese in Papierform vorliegen, auf dem Handy oder entsprechenden Sim-Karten (insbesondere zu den Handynummern …1221 und/oder … 2325), auf Computern oder sonstigen Datenträgern von dem Beklagten gespeichert sein sollten, und gleichviel, ob es sich um Kopien handelt oder um Originale.
Der Anspruch auf Herausgabe bezieht sich auf folgende Kunden, Daten und Unterlagen:
– Anrufliste vom 22.12.2014, der sich Daten zu folgenden Kunden sowie offene Kundenkontakte entnehmen lassen:
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– Ferner alle Daten, Unterlagen und Dokumente, die der Beklagte bis zum 18. März [sic] von der Klagepartei, von einem der nachbenannten Kunden und/oder von Dritten erhalten hat und/oder die er an einen der nachbenannten Kunden oder an Dritten versandt hat und die sich auf einen der nachfolgenden Kunden beziehen, einschließlich Emails, SMS und auf diesem Weg versandte oder erhaltene Daten, Unterlagen und Dokumente, ferner alle von dem Beklagten zu einer der nachbenannten Kunden angelegten Daten, Unterlagen und Akten:
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– Weiter alle Emails, die der Beklagte an Kunden oder potentielle Kunden der Klagepartei bis zum 18. März 2015 versandt hat, insbesondere über die von dem Beklagten hierfür gesondert angelegten Emailaccounts …net sowie … @…de.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage auch insoweit, als er vom Landgericht verurteilt wurde.
Er beantragt,
Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Beide Parteien beantragen darüber hinaus wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
Der Senat hat am 02.10.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Zwar hat die Klägerin ihre Berufungsanträge gegenüber den ursprünglichen Klageanträgen weder im Berufungsantrag zu 1 noch im Hilfsberufungsantrag zu 9 beschränkt, sondern hält an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren vollumfänglich fest, obwohl das Landgericht den Beklagten im angegriffenen Endurteil verurteilt hatte, die zu den Kunden S. F., J. H., F. H., O. H., E. S., S.F., Y. O., A. B.-S., M. M., M. P. P., S. M., M. W., A. M., J. K. und S. H. angelegten Akten an die Klägerin herauszugeben, die Klägerin damit insoweit mit ihrer Klage durchgedrungen war und durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert ist. Um eine Auslegung in die Unzulässigkeit zu vermeiden, sind die Berufungsanträge jedoch dahingehend auszulegen, dass mit der Berufung nicht nochmals die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe derjenigen Kundenakten erstrebt werden soll, die er bereits nach dem landgerichtlichen Urteil an die Klägerin herauszugeben hat. Dies folgt aus dem Einleitungssatz der Berufungsanträge, wonach das Urteil des Landgerichts nur soweit aufgehoben werden soll, als die Klage abgewiesen wurde.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als der Beklagte nach Ziffer 16.6 S. 1 des S. Beratervertrages verpflichtet ist, auch die Anrufliste vom 22.12.2014 und die zur Kundin E. F. angelegte Kundenakte an die Klägerin herauszugeben sowie nach erfolgter Herausgabe die Vollständigkeit der herausgegebenen Unterlagen und Dokumente und die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.08.2018, S. 5, Bl. 378 d.A. erteilten Auskunft, er habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift … 24 in … M. keinerlei Unterlagen, Akten, Aktenstücke oder Aktenordner abtransportiert, an Eides Statt zu versichern.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und bleibt die Klage abgewiesen.
1. Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 1 und den Hilfsberufungsantrag zu 8 ist die Klage unschlüssig, da die Anträge nicht hinreichend bestimmt sind. Gleiches gilt für den Hilfsberufungsantrag zu 9, insoweit als die Herausgabe von Daten verlangt wird und insoweit als der Hilfsantrag zu 9 im letzten Absatz auf die Herausgabe von Emails gerichtet ist. Darüber hinaus ist die Klage in den Berufungsanträgen zu 6 und 7 mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
a. aa. Um den Schlüssigkeitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss ein Herausgabeantrag die herausverlangten Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung ohne weiteres identifizierbar sind. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so ist er unzulässig.
Demnach muss die Beschreibung einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungserfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, Rdnr. 9). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, Rdnr. 46). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist entscheidend darauf abzustellen, inwieweit der Klägerin eine konkrete Beschreibung der herausverlangten Gegenstände möglich ist (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, Rdnr. 10).
bb. Der Berufungsantrag zu 1 genügt insgesamt den Schlüssigkeitsanforderungen nicht, weil er auf Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails „von (potentiellen) Kunden“ abzielt. Kann im Vollstreckungsverfahren schon nur unter Zuhilfenahme einer (möglicherweise dann aber ihrerseits streitigen) Kundenliste bestimmt werden, wer Kunde der Klägerin war, so ist eine Bestimmung von lediglich „potentiellen“ Kunden von vornherein ausgeschlossen. Diese mit der Antragsfassung verbundene Unsicherheit im Vollstreckungsverfahren wird auch nicht dadurch beseitigt, dass im Antrag ergänzend ausgeführt wird, auf welche Personen sich die herausverlangten Daten, Unterlagen und Dokumente „insbesondere“ beziehen sollen. Denn dabei verbleibt über den „insbesondere“ einschlägigen Personenkreis hinaus immer noch ein weiterer Personenkreis, der im Vollstreckungsverfahren aus den angeführten Gründen nicht oder nur unter Schwierigkeiten bestimmt werden kann.
Diese mit der Antragstellung zu 1 verbundenen Unklarheiten kann die Klägerin allerdings – wie sich aus der namentlichen Benennung der sie „insbesondere“ interessierenden Personen im Antrag sowie im Hilfsberufungsantrag zu 9 ergibt – durch eine Konkretisierung ihres Kundenkreises ohne weiteres beseitigen.
Der Berufungsantrag zu 1 genügt darüber hinaus den Schlüssigkeitsanforderungen in Bezug auf elektronische Daten, Datensammlungen sowie Emails auch deshalb nicht, weil die Klägerin die herausverlangten elektronischen Daten, Datensammlungen sowie Emails nicht nur hinsichtlich ihres Kundenbezugs, sondern auch hinsichtlich ihres übrigen Inhalts konkreter hätte beschreiben können. Der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.03.2016 lässt sich nämlich entnehmen, dass die Klägerin weiß, über welchen kundenbezogenen elektronischen Datenbestand der Beklagte verfügte. Zwar wurden dem Zeugen D. zufolge bis zur Umstellung auf einen Terminalserver im August oder September 2014 alle Daten auf dem lokalen Rechner des Beklagten gespeichert. Jedoch wurden diese bis dahin lokal gespeicherten Daten bei der Umstellung vom lokalen Rechner des Beklagten auf den Terminalserver überspielt (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016, Bl. 106 d.A.), sodass der Klägerin hinsichtlich elektronischer Daten einschließlich Emails, die bis zur Umstellung auf dem lokalen Rechner des Beklagten gespeichert wurden, eine Präzisierung ihres Herausgabeverlangens grundsätzlich möglich war. Nach der Umstellung wurden ohnehin alle Daten nur noch auf dem Terminalserver der Klägerin gespeichert.
Insoweit überwiegt deshalb bei der im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Beklagten das der Klägerin.
cc. Aus den unter bb. ausgeführten Gründen sind auch der Hilfsberufungsantrag zu 8 insgesamt und der Hilfsberufungsantrag zu 9 insoweit, als darin die Herausgabe von elektronischen Daten (einschließlich Emails und SMS) verlangt wird und er im letzten Absatz (nochmals) auf die Herausgabe von Emails gerichtet ist, unschlüssig und die Klage insoweit unzulässig.
b. aa. Bezüglich des Berufungsantrags zu 6 auf Feststellung des Eintritts des Schuldnerverzugs zum 03.04.2015 fehlt es – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (vgl. S. 51 letzter Absatz LGU) – am Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was mit der isolierten Feststellung des Verzugseintritts erreicht werden soll. Denn anders als bei einem Antrag auf Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht eines Schuldners, der die Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner bewirkt, hat die Feststellung des Eintritts des Schuldnerverzugs keine per se eintretenden Rechtswirkungen, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten. Der Klägerin ist es auch verwehrt, einzelne Rechtsfragen wie hier den Eintritt des Schuldnerverzugs, die möglicherweise in einem späteren Schadensersatzprozess gegen den Beklagten eine Rolle spielen können, vorab im streitgegenständlichen Prozess klären zu lassen.
Da die Frage des Eintritts des Schuldnerverzugs auch kein Rechtsverhältnis ist, auf das es im streitgegenständlichen Prozess ankommt, liegt auch keine an § 256 Abs. 2 ZPO zu messende Zwischenfeststellungsklage vor.
bb. Mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist die Klage auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 7.
Dieser ist seinem Wortlaut nach als Leistungsantrag formuliert (“wird weitergehend verurteilt, der Klagepartei (…) Schäden zu ersetzen“) und wäre daher schon mangels Bestimmtheit unzulässig, da ihm nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz begehrt. Der Berufungsantrag zu 7 ist jedoch, um eine Auslegung in die Unzulässigkeit zu verhindern, dahingehend auszulegen, dass es sich dabei um einen Feststellungsantrag handeln soll. Dass die Klägerin trotz der zumindest missverständlichen Formulierung damit tatsächlich einen Feststellungsantrag stellen wollte, ergibt sich insbesondere aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.08.2015 (dort S. 22, Bl. 45 d.A.), in dem der Antrag zu 7) begründet wurde. Denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich „der Klageantrag zu 7.) auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus dem Verzug resultierenden Schäden (…) zu ersetzen“, richten soll.
Für diesen Feststellungsantrag besteht jedoch kein Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens nicht hinreichend dargetan hat. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sollen Verzugsschäden und damit reine Vermögensschäden sein, sodass nicht schon allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ausreicht, sondern eine Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.
Dazu hat die Klägerin aber nur vorgetragen, dass sie ohne das vom Beklagten an sie Herauszugebende, insbesondere die Anrufliste vom 22.12.2014, nicht in der Lage gewesen sei, die dort aufgeführten Kunden weiterzubetreuen. Dadurch seien der Klägerin Provisionen entgangen (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägervertreters vom 05.03.2018, S. 28 und 29, Bl. 364 und 365 d.A.). Daraus lässt sich jedoch kein wahrscheinlicher Schadenseintritt herleiten, da die Anrufliste vom 22.12.2014 weiterhin als Datei bei der Klägerin gespeichert war, die Klägerin sie auch fortlaufend aktualisierte und auch sonst über die bei ihr gespeicherten Kundendaten verfügen konnte. Damit war die Klägerin zur Kundenbetreuung weiterhin in der Lage.
c. Im Übrigen sind die Klageanträge in der Fassung der Berufungsanträge jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt und ist die Klage deswegen insoweit zulässig.
aa. Im Hilfsberufungsantrag zu 9 wird der Herausgabeantrag, soweit er sich auf Unterlagen und Dokumente bezieht, auf solche Unterlagen und Dokumente beschränkt, die einzelne, namentlich genannte Personen betreffen, sodass im Vollstreckungsverfahren bestimmt werden kann, ob Unterlagen und Dokumente von einer tenorierten Herausgabeverpflichtung umfasst werden oder ob dies nicht der Fall ist. Es ist im Falle der Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher nur zu prüfen, ob es sich bei der jeweiligen Sache, derbezüglich eine Wegnahme in Betracht kommt, um eine Unterlage oder ein Dokument handelt, das einen Bezug zu einem der namentlich benannten Personen hat. Dass der Gerichtsvollzieher dabei das jeweilige Schriftstück durchlesen muss, hindert die hinreichende Bestimmtheit nicht.
Auf die vom Landgericht nicht als hinreichend erachtete Bestimmtheit der Auflistung der herausverlangten Sachen im ersten Absatz des Hilfsberufungsantrags zu 9 (vgl. S. 32 – 34 LGU) kommt es nicht an, da die Klägerin ihren Herausgabeantrag im nächsten Absatz ausdrücklich auf die im Folgenden aufgeführten „Kunden (…) und Unterlagen“ beschränkt hat, sodass die Auflistung im ersten Absatz keinen eigenen inhaltlichen Gehalt mehr hat.
bb. Da der Hilfsberufungsantrag zu 9 „höchsthilfsweise“ für den Fall gestellt ist, dass die Klägerin weder mit ihrem Herausgabeantrag zu 1 noch mit ihrem Hilfsantrag zu 8 durchdringt, und diese Bedingung aufgrund der Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1 und 8 eingetreten ist, tritt der Herausgabeantrag zu 9, soweit er hinreichend bestimmt ist, an die Stelle des Antrags zu 1. Um eine Auslegung in die Unzulässigkeit zu vermeiden, sind die Anträge zu 2, 3, 6 und 7, die nach ihrem Wortlaut allesamt nur auf den Antrag zu 1 Bezug nehmen, nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen sind, dass sie nunmehr auf den an die Stelle des Antrags zu 1 getretenen Hilfsantrag zu 9, soweit er zulässig ist, Bezug nehmen.
d. Der Klageantrag zu 3 in der Fassung des Berufungsantrags auf Versicherung der Vollständigkeit der Herausgabe ist zulässig. Da die Herausgabe noch nicht erfolgt ist, ist ein etwaiger Anspruch auf Versicherung an Eides Statt noch nicht fällig, sodass es sich bei dem Antrag zu 3 um eine Klage auf künftige Leistung iSd. § 259 ZPO handelt. Diese ist nur zulässig, wenn die Besorgnis besteht, dass der Beklagte „sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde“. Da der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch durchgängig bestritten hat, ist diese Besorgnis gegeben (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 259 ZPO).
2. Begründet ist die Berufung der Klägerin nur insoweit, als der Beklagte verpflichtet ist, auch die Anrufliste vom 22.12.2014 und die zur Kundin E. F. angelegte Kundenakte an die Klägerin herauszugeben sowie nach erfolgter Herausgabe die Vollständigkeit der herausgegebenen Unterlagen und Dokumente und die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner von ihm erteilten Auskunft, er habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus den Räumlichkeiten der Klagepartei keinerlei Unterlagen, Akten, Aktenstücke oder Aktenordner abtransportiert, an Eides Statt zu versichern.
a. aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin hat nach Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der Anrufliste vom 22.12.2014.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.07.2016 (dort S. 2, Bl. 123 d.A.) erstmals ausdrücklich die Herausgabe einer Anrufliste vom 22.12.2014 beantragt hatte, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2016 (dort S. 3, Bl. 169 d.A.), dass die entsprechende Liste (und die nach dem 22.12.2014 aktualisierten Versionen der Liste) „nach Abarbeitung der Anrufe im Büro der Klägerin jeweils vernichtet worden sei“. Er räumte damit implizit ein, dass er die Anrufliste vom 22.12.2014 erhalten hat. Denn vernichtet kann der Beklagte die Liste nur haben, wenn er sie vorher hatte. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin A., die in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 vor dem Landgericht aussagte, dass sie die Liste dem Beklagten Ende Januar 2015 übergeben habe (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016, Bl. 148 d.A.). Da es für das Entstehen des vertraglichen Herausgabeanspruchs nach Ziffer 16.6 S. 1 des S. Beratervertrages nur darauf ankommt, dass das Herausverlangte dem Beklagten zuvor von der Klägerin „zur Verfügung gestellt“ wurde, hat die Klägerin damit grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Anrufliste vom 22.12.2014 wieder herausgibt. Die vom Landgericht eingehend ventilierte Frage (vgl. S. 38 – 46 LGU), ob der Beklagte noch im Besitz der Kundenakten ist, ist daher für die Entstehung des Herausgabeanspruchs irrelevant.
Ob es sich bei der herausverlangten Anrufliste vom 22.12.2014 um die von der Klägerin als Anl. K 14 vorgelegte Liste handelt, spielt für den Herausgabeanspruch ebenfalls keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Anrufliste (in welcher Version auch immer) in der EDV der Klägerin gespeichert und abrufbar war oder ist. Denn Sinn und Zweck des Herausgabeanspruchs nach Ziffer 16.6 S. 1 des S. Beratervertrages ist (auch), dass der Beklagte nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin keinen Zugriff mehr auf deren (u.a. aus der Anrufliste ersichtlichen) Kundendaten hat.
Wenn der Beklagte behauptet, er könne die Anrufliste vom 22.12.2014 nicht herausgeben, da er sie (und die späteren Versionen) nach Abarbeitung vernichtet habe (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2016, dort S. 3, 5 und 6, Bl. 169, 172 und 173 d.A.), so beruft er sich damit auf die Unmöglichkeit der Erfüllung des klägerischen Herausgabeanspruchs durch ihn (§ 275 Abs. 1 BGB). Da der sich auf die Unmöglichkeit berufende Beklagte die Beweislast für die erfolgte Vernichtung der Anrufliste vom 22.12.2014 trägt (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 34 zu § 275 BGB), hätte er beweisen müssen, dass er die Anrufliste vernichtet hat. Dieser Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen. Er hat lediglich die Zeugen H. und D. zum Beweis seiner Behauptung benannt, er habe am 11.03.2015 bei Räumung seines Büros keine Unterlagen (und damit auch nicht die Anrufliste vom 22.12.2014) aus den Räumlichkeiten der Klägerin mitgenommen. Die beiden vernommenen Zeugen H. und D. haben diese Behauptung bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 zwar bestätigt (vgl. S. 14 – 17 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016, Bl. 110 – 113 d.A.). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Anrufliste vom 22.12.2014 schon zu einem früheren Zeitpunkt aus den Räumlichkeiten mitnahm. Dass der Beklagte sein Büro bis zum 11.03.2015 bereits teilweise geleert hatte, legt jedoch die Aussage des Zeugen H. nahe, der den Eindruck hatte, dass das Büro zu diesem Zeitpunkt insgesamt schon recht leer gewirkt habe (vgl. S. 15 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016, Bl. 111 d.A.). Da damit nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte, die Anrufliste bereits vor dem 11.03.2015 mit nach Hause nahm, kann aus der Tatsache, dass die Anrufliste nach seinem Ausscheiden nicht mehr in seinem Büro war, nicht gefolgert werden, er habe sie vernichtet und ist eine Unmöglichkeit der Herausgabe nicht erwiesen.
bb. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgrund Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages mit dem Hilfsberufungsantrag zu 9 herausverlangten Unterlagen und Dokumenten betreffend die im Antrag namentlich bezeichneten Personen besteht ein Herausgabeanspruch der Klägerin nur in dem vom Landgericht angenommenen Umfang und zusätzlich hinsichtlich der Kundenakte von E. F. Denn im Hinblick auf diese Kunden ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Beklagten vor dem 11.03.2015 die Kundenakten von der Zeugin Sch. übergeben wurden. Der Kläger trug nämlich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2015 (dort S. 15, Bl. 38 d.A.) vor, dass die Zeugin Sch. „die Akten zu folgenden Kunden an den Beklagten“ herausgegeben habe: S. F., J. H., F. H., O.H., E. S., S. F., Y. O., A. B.-S., M. M.r, M. P. P., S. M., M. W., A. M., J. K., S. H. und E. F. . Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2015 (dort S. 3, Bl. 52 d.A.) unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf bestritten, dass er Unterlagen zu diesen Kunden aus seinem Büro bei der Klägerin entfernt habe, und behauptet, dass er nicht mehr im Besitz dieser Akten sei. Er hat jedoch gleichzeitig eingeräumt, dass er sich diese Akten von der Zeugin Sch. in seinem Büro zur Bearbeitung habe übergeben lassen.
Da – wie bereits oben unter aa ausgeführt – der Herausgabeanspruch nach Ziffer 16.6 S. 1 des S. Beratervertrages allein voraussetzt, dass die Klägerin dem Beklagten die Kundenakten zur Verfügung gestellt hat, und damit der Herausgabeanspruch bezüglich der Kundenakten S. F., J. H., F. H., O. H., E. S., S. ., Y. O., A. B.-S., M. M., M. . P., S. M., M.W., A. M., J. K., S. H. und E. F. entstanden ist, konnte der Beklagte nur noch die Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 275 BGB einwenden. Deren Voraussetzungen hat der Beklagte jedoch aus den oben unter a dargelegten Gründen nicht nachgewiesen.
cc. Im Übrigen besteht ein Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages jedoch nicht.
Hinsichtlich von Unterlagen und Dokumenten, die die weiteren im Antrag der Klägerin aufgeführten Kunden betreffen, hätte die Klägerin zur Begründung ihres Herausgabeanspruchs aus Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen, dass sie dem Beklagten Unterlagen und Dokumente, die diese Personen betreffen, zur Verfügung stellte und in welcher Form dies geschah (elektronisch und/oder in Papierform). Denn sie trägt die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs.
Entgegen der Ansicht der Berufung führt die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe Kundenakten aus ihren Räumlichkeiten entfernt und sie könne nicht feststellen, um welche Akten es sich dabei gehandelt habe, auch nicht zu einer Beweiserleichterung oder -umkehr. Wenn die Klägerin mit einem Abgleich der in ihrer EDV gespeicherten Kunden und der bei ihr nach dem 11.03.2015 tatsächlich noch vorhandenen, wenn auch möglicherweise bereits in der Registratur archivierten Kundenakten nicht feststellen kann, welche Kundenakten in Papierform fehlen, dann hätte sie vor Erhebung der Herausgabeklage vom Beklagten Auskunft beanspruchen können, um sodann – gegebenenfalls nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten – diese herauszuverlangen.
(1) Mit der Vorlage der Anrufliste laut Anl. K 14 kann die Beklagte nicht beweisen, dass sie Kundenakten in Papierform zu den darin aufgeführten Personen dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Denn die Zeugin A. sagte in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 aus, dass sie auch bei nochmaliger genauer Betrachtung der Liste laut Anl. K 14 nicht sagen könne, „hinsichtlich welcher einzelner Kunden damals die Kundenakten an den Herrn P. übergeben“ worden seien. Darüber hinaus habe es auch nicht zu allen Kunden eine Akte in Papierform gegeben (vgl. S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016, Bl. 151 d.A.). Darüber hinaus gibt die Liste laut Anl. K 14 auch nicht den Stand bis zum 11.03.2015 wider. Vielmehr wurde sie nach Aussage der Zeugin A. noch dem 11.03.2015 in unklarem Umfang noch bis Juli 2015 aktualisiert und damit verändert (vgl. S. 9 und 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016, Bl. 152 und 153 d.A.), sodass nicht auszuschließen ist, dass in der Anrufliste laut Anl. K 14 Kundennamen enthalten sind, die erst nach dem Ausscheiden des Beklagten aufgenommen wurden.
(2) Mit den Aussagen der Zeuginnen Sch. und H. sowie des Zeugen D. lässt sich hinsichtlich weiterer, nicht bereits unstreitig dem Beklagten übergebener Kundenakten ebenfalls kein Nachweis der Zurverfügungstellung durch die Klägerin führen. Denn die Zeugin A. konnte sich an die einzelnen von ihr dem Beklagten übergebenen Akten nicht erinnern (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016, Bl. 145 d.A.). Die Zeugin H. konnte zu übergebenen Kundenakten gar nichts beitragen (vgl. S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016, Bl. 154 d.A.). Auch der Zeuge D. wusste nicht, zu welchen konkreten Zeitpunkten, welche konkreten Akten an den Beklagten ausgehändigt wurden (vgl. S. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016, Bl. 108 d.A.).
(3) Ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages folgt auch nicht aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Beklagten bis zum 18.03.2015 mit den Kunden der Klägerin S. W., N. B., N. L., D. O., C. E., K. E., S. K.i, G. B., H. B., R. P., A. E., S. B., K. G., L. K., V. H., J. K., L. M. J. De., N. E., J. M. und M. W.telefonisch Kontakt aufnahm. Denn aus der Kontaktaufnahme allein ergibt sich nicht, auf welcher von der Klägerin dem Beklagten bereitgestellten Informationsgrundlage dies geschah. Da sowohl eine Zurverfügungstellung in elektronischer Form als auch in Papierform in Betracht kommt, hätte die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, jedoch darlegen und beweisen müssen, welche Form sie wählte, um zu klären, auf was sich der geltend gemachte Herausgabeanspruch überhaupt bezieht.
Ob ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages hinsichtlich schriftlicher Arbeitsanweisungen besteht, kann dahinstehen. Denn nach dem Hilfsberufungsantrag zu 9 erstreckt sich der von der Klägerin in der Berufung noch geltend gemachte Herausgabeanspruch nur auf Unterlagen und Dokumente, die sich auf einen im Antrag benannten Kunden beziehen. Dass „Arbeitsanweisungen“ im ersten Absatz des Hilfsberufungsantrags zu 9 ausdrücklich aufgeführt sind, ist unerheblich, da die Klägerin ihren Herausgabeantrag im nächsten Absatz ausdrücklich auf die im Folgenden aufgeführten „Kunden (…) und Unterlagen“ beschränkt hat, sodass die Auflistung im ersten Absatz keinen eigenen inhaltlichen Gehalt mehr hat. Inwiefern die Arbeitsanweisungen aber einzelkundenbezogen sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat der Beklagte den Erhalt von Arbeitsanweisung bestritten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.10.2015, dort S. 6, Bl. 54 d.A.) und hat die Klägerin insofern keinen Beweis angeboten.
b. Der mit Berufungsantrag zu 2 geltend gemachte Löschungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht nicht. Ein Löschungsanspruch, der sich grundsätzlich aus Ziffer 16.6 S. 5 des S.Beratervertrages ergeben könnte, kann sich schon seinem Wortlaut nach nur auf elektronisch gespeicherte Daten beziehen, da körperlich vorhandene Unterlagen nicht gespeichert und damit auch nicht gelöscht werden können. Da es wegen der Unschlüssigkeit des klägerischen Herausgabeantrags bezüglich der Daten (vgl. oben 1 a) keine Daten gibt, zu deren Herausgabe der Beklagte zu verpflichten wäre, der Antrag zu 2 aber ausdrücklich an eine bestehende Herausgabepflicht anknüpft, vermag die Klägerin mit dem Antrag zu 2 nicht durchzudringen.
c. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin gemäß Ziffer 16.6 S. 3 des S.Beratervertrages nach erfolgter Herausgabe gegen den Beklagten Anspruch auf Versicherung an Eides Statt, dass er diejenigen Unterlagen, zu deren Herausgabe er verpflichtet ist, vollständig an die Klägerin herausgegeben hat (Berufungsantrag zu 3). Denn Ziffer 16.6 S. 3 des S.Beratervertrages ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ohne die Regelung in Ziffer 16.6 S. 3 des S.Beratervertrages hätte der Beklagte nach der gesetzlichen Regelung in § 260 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gläubigerin des Herausgabeanspruchs aus Ziffer 16.6 S. 1 des S.Beratervertrages eine Auskunft über den Bestand der herauszugebenden Unterlagen erteilen und gemäß § 260 Abs. 2 BGB bei Bestehen eines Grundes zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, auf Verlangen der Klägerin an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande war. Zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt wäre der Beklagte nach der gesetzlichen Regelung aber nur verpflichtet, wenn es sich nicht um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB).
Nach der vertraglichen Regelung in Ziffer 16.6 S. 3 des S.Beratervertrages muss der Beklagte dagegen eine eidesstattliche Versicherung über die vollständige Herausgabe der von ihm herauszugebenden Sachen abgeben, auch wenn eine Besorgnis unsorgfältigen Handelns nicht besteht und auch wenn es sich um eine Angelegenheit von nur geringer Bedeutung handelt.
Diese Abweichung der vertraglichen Rechten- und Pflichtenlage von der gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht so gravierend, dass sie – wie von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gefordert – mit wesentlichen Grundgedanken des § 260 BGB nicht zu vereinbaren wäre. Ein wesentlicher Grundgedanke, von dem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden könnte, läge nämlich nur vor, wenn es sich bei der Notwendigkeit der Unsorgfältigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit um formularmäßig nicht abdingbare Gerechtigkeitsgebote und nicht nur um frei abänderbare Zweckmäßigkeitsregelungen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1991 – XI ZR 257/90, Rdnr. 17). Der streitgegenständliche Vertrag begründet jedoch in Ziffer 16.6 S. 3 im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 260, 259 BGB gerade keine grundsätzlich anders geartete, dem dispositiven Rechte fremde Verpflichtung des Beklagten, sondern knüpft mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt an die gesetzliche Regelung des § 260 BGB an, um das grundsätzlich bei auf den Inbegriff von Gegenständen gerichteten Herausgabenansprüchen für den Anspruchsinhaber bestehende Problem der Sicherstellung einer vollständigen Anspruchserfüllung durch den Verpflichteten zu lösen. Dass in jedem Fall der Herausgabe eine solche Versicherung an Eides Statt abzugeben ist, verletzt kein Gerechtigkeitsgebot. Aus diesem Grund sind die Anspruchsmodalitäten des § 260 BGB von der Rechtsprechung bisher auch nicht als wesentliche Grundgedanken anerkannt worden (vgl. insoweit die Nachweise bei Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 32 zu § 307 BGB).
Der Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bezieht sich jedoch nur auf die vollständige Herausgabe der oben bezeichneten Unterlagen, nicht aber auf die Löschung von Daten- und Unterlagenmaterials. Denn zu einer solchen Löschung ist der Beklagte nicht verpflichtet (s. o. Abschnitt b).
d. Zwar hat die Klägerin aus den vom Landgericht genannten zutreffenden Gründen (vgl. S. 48 und 49 LGU) gemäß §§ 260, 242 BGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft, welche Unterlagen und Dokumente er im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 11.03.2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klägerin abtransportiert hat (Berufungsantrag zu 4), und erstreckt sich dieser Anspruch auf alle Dokumente und Unterlagen (wobei das Landgericht mit seiner Formulierung „Akten, Aktenstücke und Aktenordner“ inhaltlich wohl nichts anderes meint).
Jedoch ist dieser Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Der Beklagte hat nämlich mehrfach (letztmals ausdrücklich im Berufungserwiderungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.08.2018, S. 5 und S. 8, Bl. 378 und 381 d.A.) die Auskunft erteilt, dass er im „Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 keinerlei Unterlagen aus den Räumen der Klägerin abtransportiert“ habe. Auf die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskunft kommt es dabei für die Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht an.
Aufgrund der Erfüllung des Anspruchs kann dahinstehen, ob – wie die Berufung meint (vgl. S. 28 des Berufungsschriftsatzes des Klägervertreters vom 05.03.2018, Bl. 364 d. A.) – das Landgericht den der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruch mit seiner auf „Akten, Aktenstücke und Aktenordner“ lautenden Tenorierung des Auskunftsanspruch nicht vollständig zuerkannt hat.
e. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft über diejenigen Unterlagen, Dokumente, Akten, Aktenstücke und Aktenordner, die er im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus seinem Büro in den Räumlichkeiten der Klägerin in München abtransportiert hat, an Eides Statt versichert (Berufungsantrag zu 5). Denn grundsätzlich besteht bei jedem wie auch immer gearteten Auskunftsanspruch über die Tatbestandsgrenze der §§ 259, 260 BGB hinaus ein Recht auf eidesstattliche Versicherung (Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 19 zu § 260 BGB), sodass dies auch im streitgegenständlichen Fall anzunehmen ist.
Entsprechend § 260 Abs. 2 BGB besteht auch Grund zur Annahme, dass die vom Beklagten erteilte Auskunft, er habe keine Unterlagen abtransportiert, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Denn das Landgericht hat sich durch die Beweiserhebung die Überzeugung verschafft, dass der Beklagte die Akten betreffend die Kunden S. F., J. H., F. H., O. Ho., E. S., S. F., Y. O., A. B.-S., M. M., M. P. P., S. M., M. W., A. M., J. K. und S. H. aus den Räumlichkeiten der Klägerin entfernt hat (vgl. S. 37 – 46 LGU), was aber mit der vom Beklagten erteilten Auskunft nicht übereinstimmt.
Es liegt auch keine unbedeutende Angelegenheit vor (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB), was schon in Anbetracht des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes fernliegt.
C.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 4 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Da wie oben zu B. II. 2 d ausgeführt der Beklagte den mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin erfüllt hat, sodass dieser Anspruch erloschen ist, war auf die Berufung des Beklagten die diesbezügliche Verurteilung des Beklagten in Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
II.
Im Übrigen war die Berufung des Beklagten jedoch zurückzuweisen. Denn wie bereits oben unter B. II. 2. a. bb. dargelegt hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Herausgabe der Kundenakten betreffen die Kunden S. F., J. H., F. H., O. H., E. S., S. F., Y. O., A. B.-S., M. M., M. P. P., S. M., M. W., A. M., J. K. und S. H. und erfolgte deshalb die dahingehende Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht in Ziffer 1 des Tenors zu Recht.
D.
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen und Obsiegen der Parteien.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.