IT- und Medienrecht

Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei Entscheidungsverkündung im Einzelfall

Aktenzeichen  5 StR 393/18

Datum:
1.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:010719B5STR393.18.0
Normen:
§ 169 Abs 3 S 1 GVG
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17nachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 393/18, Urteil

Tenor

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mutzbauer     
        
Sander     
        
Schneider
        
König     
        
Köhler     
        

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